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Geschäftsordnung des Bayerischen Forschungsinstituts für digitale Transformation

§ 1 Einordnung

Das Bayerische Forschungsinstitut für die Digitale Transformation (bidt) ist ein Institut im Sinne von §21 der Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (BAdW). Das bidt hat ein eigenes Kapitel im Körperschaftshaushalt der Akademie und leitet seine Geschäfte im Rahmen der von der Satzung der BAdW und der Geschäftsordnung der BAdW gesetzten Grenzen selbständig. 

§ 2 Aufgaben

(1) Das bidt ist ein Forschungsinstitut. Es widmet sich der Wirkung digitaler Technologien auf Wirtschaft und Gesellschaft mit einem stark interdisziplinär geprägten Ansatz und integriert bestehende Forschungsaktivitäten in Bayern. Es ist sowohl in der Informatik als auch in den Wirtschafts-, Rechts-, Sozial- und Geisteswissenschaften verankert und bündelt die Perspektiven verschiedener Disziplinen in einer ganz-heitlichen Weise.

(2) Das bidt führt Forschungsprojekte durch, interagiert mit der Öffentlichkeit und entwickelt Handlungsoptionen für die politische und gesellschaftliche Gestaltung der digitalen Transformation. Forschungsprojekte werden sowohl im Institut als auch über Konsortialprojekte durchgeführt. 

§ 3 Gremien

Das bidt verfügt über ein Direktorium (§ 4), einen geschäftsleitenden Ausschuss (GLA, § 5), einen Projektbeirat (§ 6), eine Geschäftsführung (§ 7) sowie einen Fachbeirat und ein Kuratorium (§ 8). 

§ 4 Direktorium

(1) Das Direktorium trifft die strategischen Entscheidungen für das bidt. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte und der zentralen inhaltlichen Aussagen sowie die Planung und Überwachung des Haushalts- und des Stellenplans. Zudem entscheidet das Direktorium über die Besetzung von GLA, Geschäftsführung, Kuratorium und Fachbeirat. Ferner entscheidet das Direktorium über zustimmungspflichtige Geschäfte nach § 7 Abs. 3. Zudem engagieren sich die Mitglieder des Direktoriums in der fachlichen Arbeit, in der Interaktion mit der Öffentlichkeit, in der Gewinnung von Drittmitteln und repräsentieren das bidt in ihrer Heimat-Institution. 

(2) Das Direktorium hat 8 bis maximal 12 Mitglieder. Die Mitglieder des Direktoriums sollten international sichtbare Wissenschaftler sein, die zudem bereits über Erfahrung in interdisziplinärer Forschung verfügen. Sie sollten in einer Institution in Bayern tätig sein. Die Mitarbeit im Direktorium erfolgt in Nebentätigkeit.

(3) Das Direktorium trifft sich mindestens sechs Mal im Jahr. Entscheidungen im Direktorium setzen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Direktoriums-Mitglieder voraus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Direktorium nimmt die Aufgaben des Projektausschusses im Sinne von § 18 der Satzung der BAdW wahr. Die Bestellung der/s Vorsitzenden des Direktoriums und des/r stellvertretenden Vorsitzenden des Direktoriums erfolgen auf Vorschlag des Projektausschusses durch die jeweilige Sektion (§ 13 Abs. 4 der Geschäftsordnung der BAdW). Die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Projektbeirates von der jeweiligen Sektion ernannt (§ 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung der BAdW).

§ 5 Geschäftsleitender Ausschuss

(1) Die Mitglieder des Geschäftsleitenden Ausschusses unterstützen, neben ihren Funktionen im Direktorium, die Geschäftsführung und die Mitarbeiter des Instituts fachlich bei ihrer operativen Arbeit in besonderem Maße. Zudem entwickelt der GLA Vorschläge für die strategischen Entscheidungen im Direktorium und vertritt primär das bidt nach außen.

(2) Der/die Vorsitzende des Direktoriums ist automatisch auch der/die Vorsitzende des GLA. Dieser vertritt vorrangig das Institut nach außen, organisiert die Arbeit der internen Gremien und nimmt sich Sonderthemen an.

(3) Der GLA besteht neben dem/der Vorsitzenden aus bis zu 3 weiteren Mitgliedern des Direktoriums. Diese sind die nach § 4 Abs. 4 eingesetzten stellvertretenden Vorsitzenden des von der BAdW für das bidt eingesetzten Projektausschusses.

(4) Entscheidungen im GLA setzen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Direktoriums-Mitglieder voraus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Projektbeirat

(1) Der Projektbeirat nimmt die Aufgaben im Sinne des § 19 der Satzung der BAdW und § 16 der Ge-schäftsordnung der BAdW wahr. Er berät das Direktorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben und gibt Anregungen zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten.

(2) Der Projektbeirat hat bis zu 10 Mitglieder. Die Mitglieder werden auf Vorschlag eines Sektionsmitglieds von der zuständigen Sektion ernannt. Der Vorsitzende des Direktoriums gehört dem Projektbeirat mit beratender Stimme an.

(3) Mitglieder des Projektbeirats sind fachlich geeignete Akademiemitglieder sowie weitere externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen. Den Vorsitz führt ein Akademiemitglied.

(4) Der Vorsitzende des Projektbeirats sowie sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Projektbeirats von der jeweiligen Sektion gewählt.

(5) Der Projektbeirat kommt ein Mal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung umfasst eine/n Geschäftsführer/in und eine/n ständige/n stellvertretende/n Geschäftsführer/in. Die Geschäftsführung leitet gemeinsam die operative Arbeit im Institut auf Basis der strategischen Vorgaben des Direktoriums. 

(2) Der/die Geschäftsführer/in und der/die stellvertretende Geschäftsführer/in sind hauptamtlich für das bidt tätig. Sie regeln die Aufgabenverteilung untereinander durch einen vom GLA beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Sie sind dem Geschäftsleitenden Ausschuss unterstellt.

(3) Der/die Geschäftsführer/in und der/die stellvertretende Geschäftsführer/in sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Institutsmitarbeiter. Die Mitglieder der Geschäftsführung erhalten vom Präsidenten der BAdW Vertretungsvollmacht für ausgewählte Geschäfte. Mit dem Direktorium entwickeln sie einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, die sie nur nach Zustimmung durch das Direktorium für die BAdW abschließen dürfen.

§ 8 Fachbeirat und Kuratorium

(1) Der Fachbeirat berät das Institut bei der inhaltlichen Ausrichtung. Im Beirat wirken Fachwissenschaftler sowie Vertreter von Unternehmen oder wichtigen gesellschaftlichen Gruppen mit. Der Fachbeirat kann bis zu 20 Mitglieder umfassen. Die Fachwissenschaftler sollten nicht aus Bayern kommen. Der Fachbeirat kann in der Außenkommunikation auch als „Advisory Board“ bezeichnet werden. 

(2) Das Kuratorium unterstützt die Einbettung des Instituts in Bayern. In ihm sollten die Universitäten und universitätsexterne Forschungseinrichtungen, die Zivilgesellschaft sowie die Politik vertreten sein. Das Kuratorium kann bis zu 20 Mitglieder umfassen. Der Präsident der BAdW nimmt als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums teil. 

(3) Fachbeirat und Kuratorium sollen sich mindestens einmal pro Jahr treffen. Über die Zusammensetzung von Kuratorium und Fachbeirat entscheidet das Direktorium. Die Sitzungen von Fachbeirat und Kuratorium leitet der Vorsitzende des GLA.

§ 9 Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter am BIDT

Die am bidt hauptberuflich tätigen, wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen für die Dauer von jeweils zwei Jahren in geheimer Wahl eine Vertrauensperson aus ihrer Mitte. Eine sachgerechte Mitwirkung der Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden an den Planungen der wissenschaftlichen Vorhaben des Instituts soll durch rechtzeitige und ausreichende Information und regelmäßige gemeinsame Besprechungen mit der Institutsleitung verwirklicht werden. 

§ 10 Inkrafttreten und Übergang

(1) Diese Geschäftsordnung wurde vom Direktorium des bidt am 14.11.2023 verabschiedet sowie vom Plenum der BAdW am 18.10.2024 genehmigt. Sie tritt am 18.10.2024 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 18.10.2019 wird zum 18.10.2024 aufgehoben.

(2) Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Direktoriums. Sie bedürfen der Zustimmung des Plenums der BAdW.
 

München, den 29.01.2026                       

gez. M. Schwaiger
Präsident der Bayerische Akademie der Wissenschaften