Logo der Bayerischen Akademie der Wissenschaften
  1. Die Akademie
  2. Satzungen und Statuten
  3. Geschäftsordnung der BAdW

Geschäftsordnung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften vom 1. Oktober 2015 in der Fassung vom 17. Mai 2024

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für alle Geschäfte der Akademie, ihrer Organe, Ausschüsse, Gremien und rechtlich unselbständigen Organisationseinheiten. Sie geht Geschäftsordnungen von Teilbereichen der Akademie im Zweifel vor. Neu zu erlassende Geschäftsordnungen für Teilbereiche der Akademie müssen im Einklang mit der Satzung der Akademie und dieser Geschäftsordnung stehen.

II. Mitgliedschaft

§ 2 Amtstracht, Auslagenersatz, Wechsel der Mitgliedschaft

(1) Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben das Recht auf Amtstracht.

(2) Die außerhalb des Großraums München wohnenden ordentlichen Mitglieder erhalten für ihre Teilnahme an den Gesamt- und Plenumssitzungen sowie den Sektionssitzungen Reisekostenersatz.

(3) Nimmt ein ordentliches Mitglied seinen Wohnsitz und Dienstort außerhalb Bayerns, so wird es korrespondierendes Mitglied, ohne in die Höchstzahl der korrespondierenden Mitglieder eingerechnet zu werden. Kehrt es nach Bayern zurück, so tritt es wieder in die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds ein, selbst wenn die Höchstzahl der Sektionsmitglieder dadurch überschritten wird. In letzterem Falle haben Zuwahlen zu unterbleiben, bis die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Sektion, der es angehört, wieder unter 30 gesunken ist.

(4) Nimmt ein originär korrespondierendes Mitglied seinen Wohnsitz oder Dienstort in Bayern, so ändert sich hierdurch der Status seiner Mitgliedschaft nicht.

III. Sitzungen des Plenums, Gesamtsitzungen sowie Sitzungen der Sektionen

§ 3 Teilnahme und Vorbereitung der Sitzungen

(1) An den Sitzungen des Plenums nehmen nur die ordentlichen Mitglieder der Akademie teil. An den Gesamtsitzungen nehmen neben den ordentlichen Mitgliedern auch die korrespondierenden Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder teil. An den Sektionssitzungen nehmen die ordentlichen Mitglieder sowie am wissenschaftlichen Teil auch die korrespondierenden Mitglieder und die außerordentlichen Mitglieder, sofern sie der Sektion angehören, teil.

(2) Die Sitzungen des Plenums sind nichtöffentlich. Die Gesamt- und Sektionssitzungen sind in der Regel nichtöffentlich.

(3) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern der Akademie gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen bei dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem oder der zuständigen Sektionsvorsitzenden einzureichen.

(4) Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können durch Beschluss des jeweiligen Gremiums noch zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(5) Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung nicht oder nicht abschließend behandelt werden können, sind möglichst in der nächsten Sitzung an den Anfang der Tagesordnung zu stellen.

§ 4 Sitzungsturnus

(1) Das Plenum hält in der Regel jährlich zwei Sitzungen ab. Gesamtsitzungen finden in der Regel drei Mal jährlich statt. Der Präsident oder die Präsidentin kann ferner nach eigenem Ermessen zu Plenar- und Gesamtsitzungen einladen, auf Antrag von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern muss er oder sie eine Plenar- oder Gesamtsitzung anberaumen. Zu den Sitzungen können im Einvernehmen mit dem Gremium und der Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste eingeladen werden.

(2) Sitzungen der Sektionen finden in der Regel fünf Mal jährlich statt. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Einladung, Teilnahme an den Sitzungen, Sitzungsleitung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin lädt zu den Gesamt- und Plenarsitzungen ein. Die Ei-ladungen ergehen für die Plenarsitzung an alle ordentlichen Mitglieder, für die Gesamtsitzung zusätzlich für den wissenschaftlichen Teil der Sitzungen an die korrespondierenden Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzungen.

(2) Der Sektionssprecher oder die Sektionssprecherin lädt zu den Sektionssitzungen ein. So-fern Sektionen gemeinsam tagen, laden die jeweiligen Sektionssprecher gemeinsam zu den Sitzungen ein. Die Einladungen ergehen an die ordentlichen Mitglieder sowie für den wissenschaftlichen Teil der Sitzungen an die korrespondierenden Mitglieder sowie die außerordentlichen Mitglieder, sofern sie der jeweiligen Sektion angehören. Der Sektionssprecher oder die Sektionssprecherin leitet die Sitzung.

(3) Die Einladungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mitglieder zwei Wochen vor den Sitzungen im Besitz der Einladung sind. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

(4) Die Teilnahme eines Mitglieds oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person sowie die Durchführung einer Sitzung oder von Teilen einer Sitzung kann bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder vergleichbarer Konstellationen auch mittels digitaler Medien (z. B. Videokonferenz) erfolgen. Hierüber entscheidet der oder die Vorsitzende. Die stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung müssen dieses Vorgehen zu Beginn der Sitzung mehrheitlich billigen, anderenfalls erlangen die in dieser Sitzung getroffenen Beschlüsse keine Gültigkeit. Unabhängig von der in Satz 1 beschriebenen Situation kann die Teilnahme eines Mitglieds oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person sowie die Durchführung einer Sitzung oder von Teilen einer Sitzung mit Ausnahme von Beschlüssen auch mittels digitaler Medien (z.B. Videokonferenz) erfolgen.

(5) Verhinderte, nicht entpflichtete ordentliche Mitglieder sollen ihr Fernbleiben von den Sitzungen rechtzeitig anzeigen. Schriftliche Äußerungen am Erscheinen verhinderter Mitglieder können verlesen werden. Die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder tragen sich in die ausliegende Anwesenheitsliste ein.

§ 6 Sitzungsverlauf

(1) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung festgestellt und ggf. über verspätet einge-gangene Anträge abgestimmt. Während der Sitzung können keine weiteren Ergänzungen der Tagesordnung mehr beantragt werden.

(2) Über die einzelnen Tagesordnungspunkte wird in der festgelegten Reihenfolge beraten und beschlossen. Abweichungen beschließt das jeweilige Gremium.

(3) Der oder die Vorsitzende führt in den jeweiligen Tagesordnungspunkt ein oder erteilt hierzu das Wort.

(4) Auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden können zu einzelnen Gegenständen der Tages-ordnung Sachverständige hinzugezogen werden.

(5) Der oder die Vorsitzende führt die Rednerliste. Er oder sie soll in der Regel das Wort in der Reihenfolge der Meldungen erteilen. Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste nach Ende der Ausführungen eines Redners oder einer Rednerin unterbrochen.

(6) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden: a) Vertagung oder befristete Unterbrechung der Sitzung, b) Vertagung eines Tagesordnungspunktes, c) Schluss der Debatte, d) Schluss der Rednerliste, e) Formulierung der Abstimmungsfrage, f) Geheime Abstimmung. Wird einem Antrag zur Geschäftsordnung nicht widersprochen, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls wird nach Anhörung einer Gegenrede abgestimmt.

(7) Nach Erledigung der Tagesordnung und der Beantwortung etwaiger Anfragen erklärt der oder die Vorsitzende die Sitzung für geschlossen

§ 7 Abstimmung

1) Nach Schluss der Beratungen über einen Tagesordnungspunkt oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Debatte“ wird abgestimmt. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
a) Anträge zur Geschäftsordnung;
b) weitergehende Anträge; als weitergehende sind solche Anträge anzusehen, die einen grö-ßeren Beratungsaufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben;
c) zuerst gestellte Anträge, sofern der spätere Antrag nicht unter die beiden vorangehenden Antragsarten fällt.

(2) Vor jeder Abstimmung, mit Ausnahme von Wahlen und Bestellungen, hat der oder die Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, im Benehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

(3) Beschlüsse kommen in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande. In besonderen, in der Satzung aufgeführten Fällen gelten die dort festgelegten Mehr-heiten. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Stimmrechtsübertragungen sind, auch bei Wahlen und Bestellungen, nicht zulässig.

(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, die Satzung oder diese Geschäftsordnung sieht eine geheime Abstimmung vor. Auf Verlangen eines Drittels der anwe-senden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung. Die geheime Ab-stimmung kann mittels Kugelung oder Stimmzetteln erfolgen. Bei Stimmengleichheit kann der oder die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. In diesem Fall hat er oder sie zwei Stimmen. Ergibt sich abermals Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.

6) Eine Abstimmung über einzelne Tagesordnungspunkte mittels Briefwahl ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 möglich. Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten für die Briefwahl postalisch ein Erläuterungsschreiben zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten sowie einen Stimmzettel und einen Freiumschlag. Die Übersendung der Wahlunterlagen muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Abstimmungsergebnisse der Briefwahl vor Beginn der jeweili-gen Sitzung vorliegen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt in der Sitzung durch den General-sekretär oder die Generalsekretärin unter Aufsicht eines weiteren Vorstandsmitglieds.

 

§ 8 Stimmrechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in derjenigen Sektion, der sie wahl- und stimm-berechtigt angehören sowie im Plenum.
Die korrespondierenden Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglie-der haben keine Wahl- und Stimmrechte in den Sektionen sowie im Plenum. 
Darüber hinaus haben alle Mitglieder der Akademie Wahl- und Stimmrecht in allen weiteren Gremien der Akademie, denen sie als Mitglied angehören.

§ 9 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

(1) Mitglieder des Gremiums dürfen an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegen-heit, die ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder nahem Angehörigen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, nicht teilnehmen.

(2) Über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entscheidet das jeweilige Gremium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.

(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung auszuschließenden Mitglieds bei der Stimmabgabe hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlen und Bestellungen.

§ 10 Protokoll

(1) Über die Sitzungen der in § 3 Abs.1 genannten Gremien wird Protokoll geführt, in dem insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Soweit nach der Satzung oder der Geschäftsordnung besondere Anforderungen an das Stimmenverhältnis gestellt werden, ist im Protokoll zu vermerken, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

(2) Das Protokoll führt der oder die jeweilige Vorsitzende des Gremiums oder ein von ihm oder ihr Beauftragter oder eine von ihm oder ihr Beauftragte.

IV. Öffentliche Sitzungen

§ 11 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Feierliche Jahressitzung ist die jährlich stattfindende öffentliche Sitzung der Mitglie-der der Akademie. Sie findet in der Regel an einem Samstag Anfang Dezember statt. Weitere öffentliche Sitzungen können vom Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Mitglieder anberaumt werden.

(2) Den Redner oder die Rednerin für die öffentliche Festsitzung stellen die Sektionen in der Regel im jährlichen Wechsel. Er oder sie wird vom Vorstand auf Vorschlag der Sektionsspre-cher der jeweiligen Sektion bestimmt.

(3) Die thematische Gestaltung der öffentlichen Festsitzung schlagen die Sektionen in der Regel im jährlichen Wechsel vor. Der Vorstand beschließt hierüber im Einverständnis mit der vorschlagenden Sektion.

V. Sitzungen des Vorstands

§ 12 Sitzungen des Vorstands

(1) Die Sitzungen des Vorstands sind nichtöffentlich. Sie werden vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet. Über sie wird Protokoll geführt. Die Ladefrist beträgt jeweils eine Woche, sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Anträge zur Tagesordnung können nur von den Vorstandsmitgliedern eingereicht werden. Sie sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen. Ergänzungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit ent-scheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Für die Einberufung und Durchführung der Sit-zungen gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann anstelle des Vorstands in unaufschiebbaren An-gelegenheiten die erforderlichen Entscheidungen treffen. Er oder sie hat den Vorstand hierüber zu unterrichten.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin muss den Vorstand einberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands es verlangen.

VI. Projektausschuss, Projektbeirat

§ 13 Projektausschuss

(1) Dem Projektausschuss gehören der Projektleiter oder die Projektleiterin, in der Regel drei weitere Fachwissenschaftler oder Fachwissenschaftlerinnen sowie darüber hinaus mindestens ein hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterin des Projekts an.

(2) Die Mitglieder des Projektausschusses werden auf Vorschlag des Projektbeirats von der jeweiligen Sektion ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder der Projektausschüsse verpflichten sich mit der Annahme der Wahl zur Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Projektausschusses. Verhinderungen der Teilnahme sind dem Projektleiter oder der Projektleiterin anzuzeigen. Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die außerhalb des Großraums München wohnenden Mitglieder Reise-kostenersatz.

(3) Jedes Mitglied kann aus dem Projektausschuss, dem es angehört, austreten. Der Austritt ist dem Projektleiter oder der Projektleiterin, entsprechenden Sektionssprecher oder der Sekti-onssprecherin sowie dem oder der Vorsitzenden des Projektbeirats schriftlich anzuzeigen und zu begründen.

(4) Der Projektleiter oder die Projektleiterin wird auf Vorschlag des Projektausschusses von der jeweiligen Sektion gewählt. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter oder die Stellvertrete-rin. Bei Amtsantritt oder Wiederwahl sollen der Projektleiter oder die Projektleiterin sowie des-sen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Pro-jektleiter oder Projektleiterin sowie Stellvertreter oder Stellvertreterin sollen in der Regel Mit-glied der Akademie sein. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Projektleiter oder die Projektleiterin erfüllt die Aufgaben nach § 18 der Satzung. Er oder sie leitet den Projektausschuss. Er oder sie unterbreitet dem Projektausschuss Vorschläge für die bei dem Projekt zu beschäftigenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Er oder sie trägt dafür Sorge, dass diese in einem den geltenden Vorschriften entsprechenden Verfahren ausge-wählt werden. Der Projektausschuss entscheidet über die Stellenbesetzungen. Die Entscheidun-gen sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzuleiten.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin kann auf Vorschlag des Projektbeirats oder der jewei-ligen Sektion einen Projektausschussvorsitzenden oder eine Projektausschussvorsitzende oder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin von seinem oder ihrem Amt entbinden. Die Ent-scheidung bedarf der Zustimmung durch das Plenum.

§ 14 Einberufung der Projektausschusssitzungen

(1) Der oder die Vorsitzende lädt den Projektausschuss mindestens einmal jährlich schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu einer Sitzung (Jahressitzung) gem. § 15 ein. Die Mitglie-der des Akademievorstands sind zu der Jahressitzung einzuladen. Die Einladung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Sitzung im Besitz der Einladung sind. Weitere Sitzungen des Projektausschusses sind von dem oder der Vorsitzenden nach Bedarf anzuberaumen, für diese Sitzungen gilt § 15 entsprechend. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(2) Dem oder der Vorsitzenden steht es frei, weitere Sachverständige und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu den Sitzungen einzuladen.

§ 15 Verlauf der Jahressitzung des Projektausschusses

(1) Zu Beginn der Sitzung stellt der oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Diese ist gegeben, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Projektausschussmitglieder anwesend ist.

(2) Zur Sitzung werden die schriftlichen Arbeitsberichte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgelegt. Es wird über die seit der letzten Berichterstattung ausgeführten wissenschaftlichen Arbeiten, über die erzielten Einnahmen und Ausgaben sowie über die dem Projektausschuss zur Verfügung stehenden bzw. voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel berichtet. Zudem wird über den von dem oder der Vorsitzenden vorgelegten Arbeitsplan beraten und über seine Fortschreibung oder Änderung Beschluss gefasst. Bei Drittmittelprojekten, insbesondere bei Vorhaben des Akademienprogramms, sind dabei die Vorgaben der Zuwendungsgeber zwin-gend zu berücksichtigen. Ferner wird über einen Vorschlag für die Wiederwahl oder Zuwahl von Mitgliedern und ggf. über die Wahl oder Wiederwahl eines oder einer stellvertretenden Ausschussvorsitzenden beraten.

(3) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt, in dem insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll wird von dem oder der Vorsitzenden unterzeichnet und den Ausschussmitgliedern sowie dem Akademievorstand in angemessener Frist übermittelt. Berich-tigungswünsche sind dem oder der Ausschussvorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls mitzuteilen.

§ 16 Projektbeirat

(1) Dem Projektbeirat gehören fachlich kompetente Akademiemitglieder und externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an. Der Projektleiter oder die Projektleiterin, dessen oder deren Projekt dem jeweiligen Projektbeirat zugeordnet ist, gehört dem Projektbeirat mit beratender Stimme an. Sofern mehrere Projektausschüsse von einem Projektbeirat betreut werden, gehören die beteiligten Projektleiter dem Projektbeirat mit beratender Stimme an.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der jeweiligen Sektion auf Vorschlag eines Sektionsmitglieds ernannt. Betreut ein Projektbeirat mehrere Projektausschüsse, die unterschiedlichen Sektionen angehören, so entscheiden die jeweiligen Sektionen einvernehmlich über die Entsendung der Beiratsmitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Der Projektbeirat wird von einem oder einer Vorsitzenden geleitet, der oder die auf Vorschlag des Projektbeirats von der jeweiligen Sektion in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Ebenso wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt. Bei Amtsantritt oder Wiederwahl sollen der oder die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Der oder die Vorsitzende muss Mitglied der Akademie sein.

(4) Sofern ein Projektbeirat mehrere Projektausschüsse betreut, die unterschiedlichen Sektionen angehören, wählen die jeweiligen Sektionen in einer gemeinsamen Sitzung den Projektbeiratsvorsitzenden oder die Projektbeiratsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin. Die Einladung zur Wahlsitzung ergeht durch die beteiligten Sektionsvorsitzenden gemeinsam.

(5) Die Regelungen der §§ 13 Absatz 2 Satz 6, 14, 15 gelten entsprechend.

(6) Die Aufgaben des Projektbeirats können auch von einem anderen Gremium übernommen werden, sofern hierbei die Grundsätze dieser Vorschrift und von § 19 der Satzung gewahrt bleiben.

VII. Schwerpunktbereich, Ad-Hoc-Arbeitsgruppen

§ 17 Schwerpunktbereich

(1) Die Mitglieder des jeweiligen Schwerpunktbereichs gehören diesem für die Dauer von fünf Jahren an. Wiederbestellung durch die jeweiligen Projektbeiräte ist möglich.

(2) Der Schwerpunktbereich kommt nach Bedarf zusammen und berichtet den jeweiligen Sektionen und auf Verlangen dem Vorstand über seine Arbeitsergebnisse.

(3) Jeder Schwerpunktbereich wird von einem Sprecher oder einer Sprecherin, der oder die aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird, geleitet. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 14, 15 entsprechend.

§ 18 Ad-Hoc-Arbeitsgruppen

(1) Ad-Hoc-Arbeitsgruppen sollen in der Regel für 2-3 Jahre eingerichtet werden.

(2) Die Mitglieder gehören der Arbeitsgruppe für die Dauer ihres Bestehens an.

(3) Die Arbeitsgruppe kommt nach Bedarf zusammen und berichtet den jeweiligen Sektionen regelmäßig und auf Verlangen dem Vorstand über ihre Arbeitsergebnisse.

(4) Jede Ad-Hoc-Arbeitsgruppe wird von einem Sprecher oder einer Sprecherin geleitet, der oder die aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Arbeitsgruppe gewählt wird. Für den Sprecher oder die Sprecherin wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 14, 15 entsprechend.

VIII. Forschungsausschuss, Programmausschuss

§ 19 Forschungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Forschungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren vom Plenum gewählt.

(2) Der Forschungsausschuss berichtet regelmäßig dem Vorstand, dem Plenum sowie den Sektionen über seine Beratungsergebnisse.

(3) Der Forschungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsit-zende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Forschungsausschuss soll mindestens zwei Mal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(5) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird den Ausschussmitgliedern und dem Akademievorstand in angemessener Frist übermittelt.

§ 20 Programmausschuss

(1) Die Sektionen bestellen einen übergeordneten Programmausschuss, der die Gesamtsit-zungen inhaltlich gestaltet und koordiniert. Der Präsident oder die Präsidentin lädt zu den Sitzungen ein.

(2) Jede Sektion entsendet für die Dauer von vier Jahren je ein Sektionsmitglied in den Programmausschuss. Die Mitglieder sollen die Sektionen angemessen repräsentieren. Der Pro-grammausschuss wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von vier Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin.

(3) Der oder die Vorsitzende lädt je nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung ein. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(4) Jede Sektion kann zusätzlich einen Programmausschuss zur Ge-staltung und Koordinierung der Sektionssitzungen einrichten. Die Abs. 1-3 gelten entspre-chend.

IX. Sprecherkollegium

§ 21 Versammlung der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Das Sprecherkollegium vertritt die Interessen aller hauptberuflich tätigen wissenschaftli-chen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter und Mit-arbeiterinnen der Akademie sind mit wenigstens 50 % ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit an der Akademie beschäftigt und gehen einer wissenschaftlichen Tätigkeit nach.

(2) Zu den Versammlungen gemäß § 32 Satz 3 der Satzung wird unter Mitteilung der Tages-ordnung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch Anschlag in der Akademie und durch schriftliche Benachrichtigung, die auf elektronischem Wege erfolgen kann, eingeladen. Das Sprecherkollegium stimmt zuvor den Termin mit dem Präsidenten oder der Präsidentin ab und spricht die Einladung aus. Im Benehmen mit dem Sprecherkollegium kann auch der Präsident oder die Präsidentin Versammlungen einberufen. Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 5 Abs.4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(3) Das Sprecherkollegium bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsit-zende, der oder die die Versammlungen leitet. Entsprechendes gilt für die Führung des Sit-zungsprotokolls.

(4) Den Geschäftsgang der Versammlungen und die Arbeit des Sprecherkollegiums regelt eine Geschäftsordnung, die von der Versammlung beschlossen wird und ebenso geändert wer-den kann.

§ 22 Wahl des Sprecherkollegiums

(1) Zur Durchführung der Wahl bestellt die Versammlung aus dem Kreis der hauptberufli-chen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Wahlausschuss, dem wenigs-tens drei Mitglieder angehören. Der Wahlausschuss beginnt sieben Wochen vor dem Ende der Amtszeit des gewählten Sprecherkollegiums mit der Durchführung des Wahlverfahrens, das im ersten Schritt aus der Aufstellung von jeweils einer gemeinsamen Liste mit den Wahlvorschlä-gen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sektionen I und II sowie III und IV sowie im zweiten Schritt aus der Durchführung der Wahl besteht. In ehemals klassenübergreifenden Kommissionen beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeite-rinnen werden entsprechend ihrer Ausbildung oder ihres Studienfachs nach Rücksprache mit ihnen für beide Schritte des Wahlverfahrens einer der vier Sektionen zugeordnet. Die Wahl wird geheim durch Briefwahl durchgeführt.

(2) Gewählt sind aus jeder der beiden Listen diejenigen beiden Kandidaten bzw. Kandidatin-nen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nimmt ein ge-wählter Kandidat oder eine gewählte Kandidatin die Wahl nicht an, rückt der oder die Ge-wählte mit der nächsthöheren Stimmenzahl auf der Liste der betreffenden Sektion nach. Entsprechendes gilt für den Rest der Amtszeit, wenn ein Mitglied des Sprecherkollegiums vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet. Das Wahlergebnis wird durch Anschlag in den Gebäuden der Akademie sowie den Sektionen bekannt gemacht.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Sprecherkollegiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Näheres regelt eine Wahlordnung, die mit Billigung der Akademieleitung von der Ver-sammlung beschlossen wird und ebenso geändert werden kann.

X. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Sektionssprecher oder Sektionssprecherinnen

§ 23 Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin

(1) Die Präsidentenwahl leitet ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin.

(2) Der Wahltag, der in der Regel der Tag der turnusmäßigen Sitzung des Plenums im Okto-ber des letzten Amtsjahres ist, wird vom Vorstand bestimmt. Für die Einberufung der Sitzung und die Durchführung der Wahl gelten §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(3) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Sie wird nötigenfalls so oft wiederholt, bis die abso-lute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für einen Kandidaten oder eine Kandidatin erreicht ist. Das Wahlprotokoll wird von dem oder der Vorsitzenden und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet. Die Anwesenheitsliste wird beigefügt.

(4) Der neu gewählte Präsident oder die neu gewählte Präsidentin tritt das Amt im Regelfall nach Vorliegen der Bestätigung des zuständigen Staatsministeriums mit Beginn des auf die Wahl folgenden Kalenderjahrs an, andernfalls sobald die Bestätigung des zuständigen Staats-ministeriums gemäß § 33 Absatz 1 Satz 5 der Satzung vorliegt.

§ 24 Wahl eines Sektionssprechers oder einer Sektionssprecherin

(1) Die Wahl eines Sektionssprechers oder einer Sektionssprecherin, der oder die zugleich das Amt eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin bekleidet, findet in der Regel in der letzten Sektionssitzung desjenigen Jahres, mit dessen Ablauf ein Sektionssprecher oder eine Sektionssprecherin aus dem Amt scheidet, statt. Der Wahlleiter wird von der Sektion bestimmt. Für die Einberufung der Sitzung und die Durchführung der Wahl gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(2) Der Sektionssprecher oder die Sektionssprecherin wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Wahltag wird vom amtierenden Sektionssprecher oder von der amtierenden Sektionssprecherin bestimmt. Die Einladung zur Wahlsitzung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitglieder zwei Wochen vor der Wahl im Besitz der Einladung sind. Auf die Wahl findet § 23 Abs. 3 entsprechende Anwendung

(4) Auf die Wahl des Stellvertreters oder der Stellvertreterin finden die Abs. 1-3 entsprechende Anwendung.

(5) Das Ergebnis der Wahl ist dem zuständigen Staatsministerium bekanntzugeben.

XI. Mitgliederwahlen

§ 25 Wahlantrag

(1) Der Antrag auf Zuwahl eines ordentlichen, korrespondierenden oder außerordentlichen Mitglieds kann nur von einem ordentlichen Mitglied, jeweils nur an die Sektion, der das ordentliche Mitglied wahl- und stimmberechtigt angehört, gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich und mit Unterschrift bei dem Präsidenten oder der Präsidentin eingereicht werden. Der Präsident oder die Präsidentin leitet den Wahlantrag an den jeweiligen Sektionssprecher oder die jeweilige Sektionssprecherin sowie den jeweiligen Vorwahlausschuss weiter. Die Wahlanträge werden nach Bekanntgabe bis zur Vorbesprechung gemäß § 28 Abs. 2 vertraulich zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten, ordentlichen Mitglieder auf einer gesicherten digitalen Plattform bereitgestellt. Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen der Vorwahlausschüsse, des zentralen Wahlausschusses und des Vorstandes zu den eingereichten Wahlvorschlägen.

(2) Die Wahlanträge werden in der Sektionssitzung, die in der Regel einen Termin vor der Sitzung der Sektion liegt, in der die Vorwahlen durchgeführt werden, verlesen. Darüber hinaus kann die jeweilige Sektion weitergehende Informationen ihrer Mitglieder über den Wahlantrag beschließen, wobei auf strenge Vertraulichkeit zu achten ist.

 

§ 26 Zentraler Wahlausschuss

(1) Der zentrale Wahlausschuss gibt Empfehlungen zu den Mitgliederwahlen ab. Er sichtet die Wahlvorschläge aller Sektionen und berücksichtigt bei seinen Empfehlungen insbesondere die übergeordneten Ziele der Akademie (u.a. Repräsentation aller bayerischen Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, interdisziplinäre Interaktion mit Gesellschaft und Politik). Seine Empfehlungen sind allen Vorwahlausschüssen sowie dem Vorstand mitzuteilen.
(2) Der zentrale Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie weiteren acht ordentlichen Mitgliedern, die vom Plenum für die Dauer von vier Jahren entsandt werden. Jede Sektion muss mit mindestens einem Mitglied im Ausschuss vertreten sein.

(3) Der zentrale Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Empfehlungen sind den Vorwahlausschüssen sowie dem Vorstand mitzuteilen. Für die Einberufung der Sitzungen und die Durchführung der Wahl gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(4) Der zentrale Wahlausschuss bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin. Wiederwahl ist möglich.

§ 27 Vorwahlausschuss

(1) Der Vorwahlausschuss einer Sektion gibt Empfehlungen zu den Mitgliederwahlen ab. Er vergleicht die Wahlvorschläge der Sektionsmitglieder und nimmt insbesondere zum angestrebten Fächerspektrum und zur Diversität innerhalb der Sektion Stellung. Seine Empfehlungen sind den wahlberechtigten Sektionsmitgliedern sowie dem zentralen Wahlausschuss und dem Vorstand mitzuteilen.

(2) Zur Vorbereitung der Vorwahlen wird in jeder Sektion ein Vorwahlausschuss eingesetzt, der aus einer angemessenen Anzahl von ordentlichen Mitgliedern, die das fachliche Spektrum der Sektion widerspiegelt, besteht.

(3) Der Vorwahlausschuss bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorwahlausschusses einschließlich des oder der Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreters oder deren Stellvertreterin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 28 Vorwahlen

(1) Die Vorwahlen finden in der Regel in einer Sektionssitzung während der ersten Hälfte des Februars statt, wobei nur die ordentlichen, wahlberechtigten Mitglieder an der Sitzung teil-nehmen können. Die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder muss der Zahl nach mindes-tens der Hälfte der Anzahl der verpflichteten ordentlichen Mitglieder der Sektion entsprechen. Ist die Zahl der Anwesenden geringer, so wird frühestens nach einer Kalenderwoche eine weitere Sitzung abgehalten, in der die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwe-senden gegeben ist. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit werden die Wahlanträge verle-sen. Die Nennung neuer Vorschläge in der Sitzung ist ausgeschlossen.

(2) Im Anschluss an die Verlesung der Wahlanträge findet die Vorbesprechung statt. Die Vorbesprechung soll einer näheren Begründung und Erörterung der Wahlanträge genügend Raum bieten.

(3) In der Vorbesprechung zur Wahl von ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern wird zunächst darüber Beschluss gefasst, wie viele von den offenen Plätzen neu besetzt werden sollen. Liegen mehr Wahlanträge vor als Plätze besetzt werden sollen, so wird die Zahl der Wahlanträge durch eine Zustimmungswahl auf die Zahl der zu besetzenden Plätze reduziert. Für die Zustimmung erhalten die Anwesenden vorgefertigte Stimmzettel mit den Namen aller Kandidaten und Kandidatinnen; darauf kennzeichnen sie diejenigen Namen, deren Nominie-rung sie für einen der zu besetzenden Plätze unterstützen. Von den Kandidatinnen und Kandi-daten mit der größten Zahl an Unterstützern kommen so viele Kandidaten weiter, wie Plätze besetzt werden sollen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Nach der Vorbesprechung jedes Wahlvorschlags wird über diesen in derselben Sitzung durch Kugelung oder Stimmzettel abgestimmt. Die vorliegenden bzw. nach Abs. 3 Satz 2 ver-bliebenen Wahlanträge werden in alphabetischer Reihenfolge der Vorgeschlagenen behandelt. Zur Annahme eines Wahlvorschlags bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Für die Einberufung der Sitzung und die Durchführung der Wahl gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(5) Alle Abstimmungsergebnisse werden erst nach Ende des letzten Wahlganges bekanntge-geben. Das vom Sektionssprecher oder von der Sektionssprecherin geführte Wahlprotokoll ist dem zentralen Wahlausschuss und dem Präsidenten oder der Präsidentin unverzüglich zuzulei-ten.

§ 29 Wahlen

(1) Der Präsident oder die Präsidentin beruft nach Abschluss der Vorwahlen unter vertrauli-cher Bekanntgabe der Namen der in der Vorwahl Gewählten sowie des oder der Antragsteller eine Plenarsitzung (Wahlsitzung) ein, die in der Regel in der zweiten Hälfte des Februars statt-findet. In der Wahlsitzung werden die Wahlvorschläge der Sektionen mit ihren Begründungen und dem Abstimmungsergebnis der Vorwahl bekanntgegeben und sodann die Wahl durch Ku-gelung oder Stimmzettel vollzogen. Für die Einberufung der Sitzung und die Durchführung der Wahlen gelten die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 6 entsprechend.

(2) Eine Debatte über einen Wahlvorschlag vor der Abstimmung ist zulässig. Gewählt ist der Kandidat oder die Kandidatin, der oder die mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Alle Abstimmungsergebnisse werden erst nach Ende des letzten Wahlgangs bekanntge-geben. Das Wahlprotokoll wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie von dem Pro-tokoll führenden Generalsekretär oder der Protokoll führenden Generalsekretärin unterzeichnet. Das Protokoll der Wahlsitzung wird den Wahlakten beigefügt.

(4) Mit Annahme der Wahl gehört der oder die Gewählte als Akademiemitglied der Sektion an, an die der Wahlantrag gemäß § 25 gerichtet war. Sofern der Kandidat oder die Kandidatin durch die Wahl ordentliches Mitglied der Akademie geworden ist, übt er oder sie in derjenigen Sektion sein oder ihr Wahl- und Stimmrecht aus, in die er oder sie gewählt wurde. Die Ent-scheidung über die Zugehörigkeit zu weiteren Sektionen ohne Wahl- und Stimmrecht obliegt dem oder der Gewählten nach Annahme der Wahl.

(5) Das Ergebnis der Wahlen wird dem zuständigen Staatsministerium mitgeteilt und in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntgegeben.

§ 30 Wahl der außerordentlichen Mitglieder

Die Mitglieder des Jungen Kollegs der Akademie sowie die Leiter von Nachwuchsgruppen sind gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Satzung qua Amt außerordentliche Mitglieder.

Für die Wahl von Leitern bedeutender wissenschaftlicher Einrichtungen in Bayern zu außeror-dentlichen Mitgliedern gelten die Regelungen gem. §§ 25 bis 29 entsprechend.

§ 31 Wahl der Ehrenmitglieder

Der Vorschlag für die Wahl eines Ehrenmitglieds ist vom Präsidenten oder der Präsidentin in das Plenum einzubringen. Er oder sie berichtet über die Stellungnahme des Vorstands zum Wahlvorschlag. Eine Debatte vor der Abstimmung ist zulässig. Zur Wahl bedarf es einer Zwei-drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 29 entsprechend. Das Ergebnis der Wahl ist dem zuständigen Staatsministerium mitzuteilen und in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben.

XII. Beschlussfähigkeit, Beschlussform

§ 32 Beschlussfähigkeit, Beschlussform

Bei den Sitzungen der Organe und Gremien der Akademie ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben, sofern die Satzung der Akademie oder diese Geschäftsordnung keine qualifizierten Mehrheiten vorsehen. Die Beschlüsse der Gremien der Akademie werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder diese Geschäftsordnung keine qualifizierten Mehrheiten vorschreiben.

XIII. Haushalt

§ 33 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan (Jahreshaushalt), der auch den durch den Staatshaushalt bestimmten Gesamtzuschuss des Freistaats Bayern aufweist, wird jährlich vom Plenum genehmigt. Grund-lage hierfür ist ein Entwurf, der durch den Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach Maßgabe des Doppelhaushaltsplans für die Körperschaft aufgestellt wird. Über Änderungen des genehmigten Haushaltsplans entscheidet das Plenum.

(2) Bis zur Genehmigung des Haushaltsplans durch das Plenum gelten als Verfügungsrah-men maximal 75 % der Ausgabenansätze des Vorjahres.

§ 34 Haushaltskommission

(1) Die Haushaltskommission berät den Vorstand bei seiner Entscheidung über den Haus-haltsvoranschlag für den Doppelhaushalt gemäß § 31 der Satzung.
(2) Der Haushaltskommission gehören an: der Präsident oder die Präsidentin, je zwei Vertre-ter oder Vertreterinnen jeder Sektion sowie der Generalsekretär oder die Generalsekretärin.
(3) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Sektionen werden von der Sektion für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ebenso werden die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt, die im Falle der Verhinderung der Vertreter oder Vertreterinnen deren Aufgaben wahrnehmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in den Sitzungen und lädt hierzu ein.
(5) Für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

§ 35 Doppelhaushaltsplan

(1) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erstellt im Vorfeld der Aufstellung der Pläne für den staatlichen Doppelhaushalt einen Entwurf des Doppelhaushaltsplans für die Körperschaft nach Maßgabe der hierfür jeweils geltenden staatlichen Vorgaben.

(2) Der Entwurf wird dem Vorstand und der Haushaltskommission zugeleitet. Der Vorstand berät im Benehmen mit der Haushaltskommission über den Entwurf und stellt den endgültigen Voranschlag für den Doppelhaushalt auf. Der Voranschlag wird dem zuständigen Staatsministerium vorgelegt. Das Plenum ist über den Voranschlag zu informieren.

XIV. Vergütung der Vorstandsmitglieder

§ 36 Vergütung

Der Präsident oder die Präsidentin erhält, sofern er oder sie nicht hauptamtlich tätig ist, eine angemessene Aufwandsentschädigung. Entsprechendes gilt für die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen.

XV. Entsendung von Akademiemitgliedern in externe Einrichtungen

§ 37 Entsendung

Die Entsendung von Akademiemitgliedern als Vertreter der Akademie in externe und ihr zugeordnete Einrichtungen erfolgt für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand. Wiederbestellung ist möglich.

XVI. Generalsekretär oder Generalsekretärin

§ 38 Generalsekretär, Generalsekretärin

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin soll kein Akademiemitglied sein. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch das zuständige Staatsministerium.

XVII. Publikationen

§ 39 Publikationen der Projekte

Die Projekte veröffentlichen ihre Forschungsergebnisse im Auftrag der Akademie in geeigneter Weise. Auf die Unterstützung durch Zuwendungen Dritter ist in geeigneter Weise hinzuweisen; bei Veröffentlichungen im Rahmen von Forschungsprojekten, die im Akademienprogramm gefördert werden, ist der hierfür von den Zuwendungsgebern festgelegte Wortlaut zu verwenden.

§ 40 Sitzungsberichte, Abhandlungen

(1) Jede in einer Gesamtsitzung oder einer Sektionssitzung vorgetragene oder vorgelegte Arbeit kann in die Sitzungsberichte oder in die Abhandlungen der Akademie aufgenommen werden. Über die Drucklegung entscheidet das Plenum oder die Sektion unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2) Arbeiten eines Nichtakademiemitglieds dürfen nur von einem ordentlichen Mitglied vorgelegt werden, welches für die fachliche Betreuung der vorgelegten Arbeit zuständig ist, und dürfen nur dann in die Sitzungsberichte oder Abhandlungen aufgenommen werden, wenn sie außergewöhnliche Forschungsleistungen darstellen und durch ihre Aufnahme die Drucklegung von Arbeiten der Mitglieder nicht verhindert oder verzögert wird.

§ 41 Herausgeberschaft

Die Akademie ist Herausgeberin aller von ihr oder mit ihren Ressourcen erstellten Publikationen. Entsprechendes gilt für Publikationen, die in ihrem Auftrag erstellt werden. Über die Herausgabe neuer Reihen oder Einzelpublikationen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt eines Projektausschusses erstellt werden, entscheidet der Vorstand.

§ 42 Abgabe der Publikationen

Von allen mit Unterstützung der Akademie oder ihrer Projektausschüsse herausgegebenen Schriften ist mindestens ein Exemplar der Akademie zu überlassen. Projektpublikationen, die mit Drittmitteln gefördert werden, haben auf Nachfrage bis zu zwei Belegexemplare an die Geldgeber abzuliefern. Ein weiteres Exemplar ist einschließlich einer elektronischen Fassung an die Deutsche Nationalbibliothek zu liefern.

XVIII. Schlussbestimmungen

§ 43 Übergangsbestimmungen

Die Mitglieder des bei Inkrafttreten der Geschäftsordnung amtierenden Vorstandes bleiben bis zum 31. Dezember 2016 im Amt.

§ 44 Beschlussfassung, Inkrafttreten

(1) Über Änderungen der Geschäftsordnung beschließt das Plenum mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 1. Juli 2010 außer Kraft.