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Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften vom 1.Oktober 2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.Oktober 2023

Die von Kurfürst Maximilian III. Josef von Bayern durch das Statut vom 28. März 1759 gegründete „Bayerische Akademie der Wissenschaften“ mit Sitz in München ist eine unter staatlicher Fürsorge stehende Vereinigung von Gelehrten und zugleich Forschungseinrichtung.

I. Aufgaben, Rechtsstellung

§ 1 Aufgaben

(1) Aufgabe der Akademie ist es, Wissenschaft zu betreiben und zu fördern. Sie informiert die Gesellschaft und berät die Politik bei wissenschaftsbasierten Fragestellungen.

(2) Die Akademie pflegt den fächerübergreifenden wissenschaftlichen Dialog ihrer Mitglieder und die Beziehungen zu gelehrten Körperschaften und wissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes. Sie ist ein Ort des Diskurses, in dessen Mittelpunkt der disziplinübergreifende Austausch und die Vermittlung von Wissenschaft in Gesellschaft und Politik stehen.

(3) Als Forschungseinrichtung führt sie wissenschaftliche Vorhaben durch, unterstützt die Forschung ihrer Mitglieder, im Einzelfall auch die Forschungsarbeiten von Nichtakademiemitgliedern und regt solche Arbeiten an. Ferner fördert sie den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Forschung an der Akademie zielt insbesondere auf die Gewinnung von grundlegenden disziplinären und interdisziplinären wissenschaftlichen Erkenntnissen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf langfristig angelegten Forschungsvorhaben.

§ 2 Rechtsstellung

(1) Die Akademie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat eigenes Vermögen und führt ein Dienst- und ein Schmucksiegel.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt die Akademie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Sie genießt den Schutz und die Förderung des Freistaats Bayern.

II. Organisation

§ 3 Mitglieder und Organe

(1) Mitglieder der Akademie sind ordentliche und korrespondierende Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Organe der Akademie sind das Plenum, die Sektionen, der Vorstand und der Präsident oder die Präsidentin.

III. Mitgliedschaft in der Gelehrtengesellschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Akademie ergänzt sich durch Zuwahlen. Zu ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern können nur Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen gewählt werden, deren Leistung sich nicht in der Vermittlung oder Anwendung bereits vorhandener Erkenntnisse erschöpft, sondern eine wesentliche Erweiterung des Wissensbestandes darstellt. 

§ 5 Ordentliche Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben ihren Wohnsitz oder Dienstort in Bayern. Die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt insgesamt 120.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen der Akademie verpflichtet. Sie allein sind stimmberechtigt.

(3) Ordentliche Mitglieder, die das 67. Lebensjahr überschritten haben, sind von den Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 entbunden und werden in die Höchstzahl von Absatz 1 nicht eingerechnet.

(4) Ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz und Dienstort außerhalb Bayerns begründen, werden zu korrespondierenden Mitgliedern. Kehren sie mit ihrem Wohnsitz oder Dienstort nach Bayern zurück, so werden sie wieder zu ordentlichen Mitgliedern.

§ 6 Korrespondierende Mitglieder

(1) Zum korrespondierenden Mitglied kann gewählt werden, wer weder seinen Wohnsitz noch seinen Dienstort in Bayern hat. Die Höchstzahl der korrespondierenden Mitglieder der Akademie beträgt insgesamt 120.

(2) Die korrespondierenden Mitglieder haben das Recht, am wissenschaftlichen Teil aller Sitzungen der Akademie teilzunehmen.

§ 7 Außerordentliche Mitglieder

(1) Leiter bedeutender wissenschaftlicher Einrichtungen in Bayern können vom Plenum zu außerordentlichen Mitgliedern gewählt werden. Mitglieder des Jungen Kollegs gem. § 26 und Leiter von Nachwuchsgruppen gem. § 27 sind für die Dauer ihrer Förderung außerordentliche Mitglieder.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Leitungsfunktion oder der Beendigung der Mitgliedschaft. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben haben, auch wenn diese Verdienste außerhalb der wissenschaftlichen Forschung liegen. Der Präsident oder die Präsidentin schlägt im Einvernehmen mit dem Vorstand dem Plenum geeignete Persönlichkeiten vor. Vorschläge können auch aus der Mitte der Mitglieder an ihn oder sie herangetragen werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Mitglieds aus der Akademie erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin. Ein Statuswechsel eines ordentlichen Mitglieds zum korrespondierenden Mitglied durch Erklärung des Mitglieds ist nicht möglich.

(2) Auf Antrag einer Sektion kann durch Beschluss des Plenums ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es sich durch eine schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft unwürdig erwiesen hat. Der Beschluss muss in einer Plenarsitzung mit einer Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder und mindestens drei Viertel der Anwesenden umfasst, erfolgen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung des Plenums Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben

§ 10 Gesamtsitzungen, öffentliche Sitzungen

(1) Die Mitglieder der Akademie kommen mindestens drei Mal jährlich zu gemeinsamen Sitzungen (Gesamtsitzungen) zusammen. Die Sitzungen der Akademie sollen ein Mittelpunkt ihres wissenschaftlichen Lebens und ein Ort gegenseitiger Anregung sein.

(2) Alljährlich findet eine öffentliche Festsitzung statt, in der der Präsident oder die Präsidentin den Jahresbericht erstattet und ein Mitglied die Festrede hält. Die Akademie kann weitere öffentliche Sitzungen veranstalten.

IV. Organe

§ 11 Plenum

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Sektionen bilden zusammen das Plenum. Es

  1. berät und beschließt über wissenschaftliche und geschäftliche Angelegenheiten, die nach der Satzung oder wegen ihrer allgemeinen Bedeutung und besonderen Tragweite dem Plenum zu unterbreiten sind,
  2. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und vollzieht die Wahl der Mitglieder,
  3. beschließt die Satzung, die Geschäftsordnung der Akademie und nach Maßgabe dieser Satzung sonstige Regelungen der Akademie,
  4. beschließt über die Verleihung von Preisen der Akademie, soweit ihm im betreffenden Statut die Zuständigkeit hierfür übertragen wurde,
  5. beschließt im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Einrichtung, Verlängerung und Beendigung von Forschungsprojekten und Instituten,
  6. genehmigt den Jahreshaushalt,
  7. wählt die Mitglieder des Forschungsausschusses,
  8. beschließt in allen übrigen ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin kann Plenarsitzungen jederzeit einberufen. Auf Antrag von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern muss er oder sie eine Plenarsitzung einberufen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, kommen die Beschlüsse des Plenums mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

§ 12 Sektionen

(1) Die Gelehrtengesellschaft unterteilt sich in nachfolgende Sektionen:

Sektion I: Geistes- und Kulturwissenschaften
Sektion II: Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften
Sektion IV: Naturwissenschaften, Lebenswissenschaften, Medizin.

(2) Die Sektionen tagen nach Aufgaben oder wissenschaftlicher Problemstellung gemeinsam mit anderen Sektionen oder einzeln. Die Sektionen halten Sitzungen ab, in denen wissenschaftliche Vorträge gehalten und diskutiert werden und in denen über Angelegenheiten der Sektion beraten und Beschluss gefasst wird. Die Sektionen beraten insbesondere über Mitgliedschaftsangelegenheiten ihrer Fachgebiete und über die Zuwahl von Mitgliedern.

(3) Bei gemeinsamen Sitzungen müssen, sofern entscheidungsbedürftige Punkte zu behandeln sind, die nur einzelne Sektionen betreffen, die Abstimmungen nach Sektionen getrennt erfolgen. Zur Vorbereitung der Sektionssitzungen werden Programmausschüsse eingerichtet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die beteiligten Sektionen entscheiden über die Einrichtung, Erweiterung und Auflösung von Projektausschüssen und Projektbeiräten sowie Schwerpunktbereichen innerhalb ihrer Fachgebiete.

(5) Jeder Sektion können höchstens 30 ordentliche Mitglieder, die nicht entpflichtet und in dieser Sektion wahl- und abstimmungsberechtigt sind, sowie die entpflichteten Mitglieder und höchstens 30 korrespondierende Mitglieder angehören.

(6) Jedes Mitglied gehört zu der Sektion, die seine Zuwahl vorschlägt, und ist dort wahl- und abstimmungsberechtigt. Jedes Mitglied kann sich für die Zugehörigkeit zu weiteren Sektionen entscheiden. In diesen weiteren Sektionen ist das Mitglied nicht wahl- und stimmberechtigt.

(7) Jede Sektion wird von einem Sektionssprecher (Sekretar) oder einer Sektionssprecherin (Sekretarin) geleitet, der oder die von der Sektion für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Der Sektionssprecher oder die Sektionssprecherin führt die laufenden Geschäfte der Sektion. Der Sektionssprecher oder die Sektionssprecherin ist zugleich Vizepräsident oder Vizepräsidentin. Er oder sie beruft die Sitzungen der jeweiligen Sektion ein, leitet sie und führt die Beschlüsse aus. Für jeden Sektionssprecher oder jede Sektionssprecherin wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt.

§ 13 Vorstand

(1) Der Präsident oder die Präsidentin, die vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bilden den Vorstand der Akademie. Der Vorstand unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Dienstaufgaben. Der Vorstand ist für alle Aufgaben, die nicht anderen Organen oder Gremien der Akademie zugewiesen sind, zuständig.

(2) Er beschließt insbesondere über

  1. den Zeitpunkt der Evaluierung von Projekten,
  2. die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Forschung,
  3. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags für den Doppelhaushalt, den Vollzug des Haushaltsplans,
  4. die Verwaltung des Vermögens der Akademie,
  5. die Vergabe der im Haushaltsplan zugewiesenen Stellen und Mittel,
  6. die Entsendung von Akademievertretern in externe und ihr zugeordnete Einrichtungen,
  7. die Verleihung der Medaille Bene merenti und der Verdienstmedaille.

§ 14 Präsident oder Präsidentin

(1) An der Spitze der Akademie steht der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie muss ordentliches Mitglied der Akademie sein. Er oder sie kann nach Schaffung der erforderlichen Haushaltsvoraussetzungen hauptamtlich tätig sein.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte. Er oder sie vertritt die Akademie als Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Akademie tätigen Staatsbeamten oder Staatsbeamtinnen sowie der staatlichen Beschäftigten mit Ausnahme des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin. Er oder sie nimmt gegenüber den Beschäftigten der Akademie (Körperschaftsbediensteten) die Funktion des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin wahr. Er oder sie übt das Hausrecht in den Räumen der Akademie aus.

(3) Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Plenums sowie die Gesamtsitzungen und lädt hierzu ein.

§ 15 Vizepräsident oder Vizepräsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin wird einvernehmlich durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin, der oder die von Fall zu Fall bestimmt wird, vertreten. Sofern der Präsident oder die Präsidentin den Vertreter oder die Vertreterin nicht bestimmen kann, übernimmt der dienstälteste Vizepräsident bzw. die dienstälteste Vizepräsidentin seine Vertretung. Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer von der Sektion zum Sektionssprecher oder zur Sektionssprecherin gewählt wurde. 

§ 16 Generalsekretär oder Generalsekretärin

(1) Zur Unterstützung der Akademiegeschäfte wird ein Generalsekretär oder eine Generalsekretärin ernannt. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Verwaltung der Akademie und ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt im Sinne von Art. 9 BayHO.

(2) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Mitglied des Vorstands mit Stimmrecht in allen nicht ausschließlich wissenschaftlichen Angelegenheiten. An den Plenarsitzungen nimmt er oder sie mit beratender Stimme teil.

V. Forschung

§ 17 Projekte

(1) Die Akademie verfolgt Forschungsprojekte entweder autonom oder in Kooperation mit universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Die Forschung wird innerhalb der Akademie in der Regel in Form von Projekten durchgeführt.

(2) Jedes Projekt wird in der Regel von einem Projektausschuss sowie einem Projektbeirat betreut. Ein Projektbeirat kann mehrere Projekte betreuen.

§ 18 Projektausschuss

(1) Jedes Forschungsprojekt der Akademie wird von einem Projektausschuss, der von den fachlich zuständigen Sektionen eingesetzt wird, als rechtlich unselbständige Organisationseinheit geleitet. Dem Projektausschuss gehören der Projektleiter oder die Projektleiterin, in der Regel drei weitere fachlich kompetente Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen sowie mindestens ein hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterin des Projekts an. Mindestens zwei der fachlich kompetenten Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen sollen Mitglieder der Akademie sein.

(2) Der Projektleiter oder die Projektleiterin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Projektausschusses; er oder sie bewirtschaftet als Verantwortlicher die dem Projekt zur Verfügung stehenden Mittel und ist unmittelbarer Vorgesetzter des dem Projekt zugeordneten Personals; er oder sie leitet und überwacht unter Einbeziehung des Projektausschusses die Durchführung des Arbeitsplans und führt die laufenden Geschäfte. Er oder sie berichtet dem Projektbeirat und dem jeweiligen Sektionssprecher regelmäßig und dem Forschungsausschuss auf dessen Anfrage über den Fortgang der Projektarbeiten.

§ 19 Projektbeirat

(1) Der Projektbeirat berät zur Sicherung der wissenschaftlichen Qualität den Projektausschuss. Die Sitzungen des Projektbeirats dienen darüber hinaus der Koordination der Forschungsaktivitäten im jeweiligen Forschungsbereich sowie der Konzeption fächerübergreifender Arbeitsgruppen. Für thematisch verwandte Projektausschüsse kann auch ein gemeinsamer Projektbeirat eingerichtet werden. Der Projektbeirat informiert den Forschungsausschuss regelmäßig über seine Arbeit.

(2) Mitglieder des Projektbeirats sind fachlich geeignete Akademiemitglieder sowie weitere externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen. Den Vorsitz führt ein Akademiemitglied.

(3) Sofern selbständige wissenschaftliche Einrichtungen durch Kooperation in einzelnen Wissenschaftsfeldern mit der Akademie verbunden sind, sollen die Leiter der kooperierenden Einrichtungen als Mitglied in den jeweiligen Projektbeirat berufen werden.

(4) Die Aufgaben des Projektbeirats können auch durch andere Gremien ausgeübt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 20 Schwerpunktbereich

(1) Projektausschüsse und Projektbeiräte fachnaher Forschungsbereiche können sich zu einem Schwerpunktbereich zusammenschließen. Die Schwerpunktbereiche werden von der entsprechenden Sektion oder auch von mehreren Sektionen gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorstand eingerichtet. Die Mitglieder werden von den beteiligten Projektbeiräten entsandt.

(2) Ziel eines Schwerpunktbereiches ist es, die Forschungsaktivitäten der Projektausschüsse und Projektbeiräte innerhalb eines Wissenschaftsfeldes zu koordinieren und neue Forschungsfelder zu erschließen und zu bündeln. Zugleich werden eine stärkere Profilierung, die Verbesserung der Sichtbarkeit der Forschung der Akademie und die Stärkung der Kooperationsfähigkeit der Forschungsprojekte untereinander sowie mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen angestrebt.

§ 21 Akademieinstitute

(1) Die Akademie kann Institute als in der Regel rechtlich unselbständige Einrichtungen betreiben.

(2) Die Institute können einen eigenen Haushaltstitel im Körperschaftshaushalt erhalten. Sie führen ihre Geschäfte selbständig. Sie können Geschäftsordnungen erlassen, die im Einklang mit dieser Satzung und der Geschäftsordnung der Akademie stehen müssen.

(3) Für jedes Institut wird ein Institutsbeirat eingerichtet. Die Regelungen des § 19 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften mit dazugehörigen Einrichtungen fördert die planmäßige Erforschung und Bearbeitung der Bayerischen Geschichte in allen Landesteilen, Epochen übergreifend, interdisziplinär und in europäischer Vernetzung. Sie erlässt eine eigene Satzung und hat einen eigenen Haushaltstitel im Körperschaftshaushalt. Sie führt ihre Geschäfte selbständig und erlässt eine Geschäftsordnung.

§ 22 Leibniz-Rechenzentrum

Das Leibniz-Rechenzentrum ist ein Akademieinstitut, das für die Bayerische Akademie der Wissenschaften und für weitere Einrichtungen des Freistaats Bayern IT-Dienstleistungen erbringt und Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchführt. § 21 gilt entsprechend. 

§ 23 Walther-Meißner-Institut für Tieftemperaturforschung

Das Walther-Meißner-Institut für Tieftemperaturforschung ist ein Akademieinstitut, das zusammen mit der Technischen Universität München, der Ludwig-Maximilians-Universität München und anderen bayerischen Universitäten und Instituten, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Tieftemperaturphysik und -technologie durchführt sowie Ausbildung und Technologietransfer in diesen Bereichen betreibt. § 21 gilt entsprechend.

§ 23a Bayerisches Forschungsinstitut für Digitale Transformation

Das Bayerische Forschungsinstitut für Digitale Transformation trägt als Akademieinstitut dazu bei, die wissenschaftliche Basis zu erarbeiten, um den digitalen Wandel besser verstehen und gestalten zu können. § 21 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 24 Ad-Hoc-Arbeitsgruppen

Jede Sektion kann bzw. mehrere Sektionen gemeinsam können auf kurze Laufzeiten angelegte Ad-Hoc-Arbeitsgruppen einrichten, die sich insbesondere aktuellen Forschungsthemen widmen. Mitglieder in den Arbeitsgruppen sind Mitglieder der Akademie sowie externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Sie werden von der jeweiligen Sektion in die Arbeitsgruppe entsandt. Jede Arbeitsgruppe wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 25 Forschungsausschuss

(1) Der Forschungsausschuss berät den Vorstand, das Plenum und die Sektionen bei Entscheidungen über die Ausrichtung der Forschung innerhalb der Akademie. Insbesondere bereitet er die Entscheidungen über Aufnahme, Beendigung, Durchführung und Evaluierung von Forschungsprojekten vor.

(2) Er besteht aus 12 Akademiemitgliedern, welche die Sektionen und ihre fachliche Breite angemessen widerspiegeln. Die Mitglieder werden vom Plenum für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses wählen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

VI. Junges Kolleg und Nachwuchsgruppen

§ 26 Status, Aufgaben des Jungen Kollegs

(1) Das Junge Kolleg der Bayerischen Akademie der Wissenschaften dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Intensivierung der Kooperation mit bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in Bayern.

(2) Die Akademie unterstützt im Rahmen des Jungen Kollegs die wissenschaftliche Arbeit hervorragender junger Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen durch ein Forschungsstipendium.

(3) Die Mitglieder des Jungen Kollegs sind für die Dauer ihrer Förderung außerordentliche Mitglieder der Akademie.

(4) Über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Jungen Kolleg entscheidet der Vorstand. Auf das Statut über das Junge Kolleg und die Geschäftsordnung des Jungen Kollegs wird verwiesen.

§ 27 Nachwuchsgruppen

(1) Die Akademie kann allein oder in Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen in Bayern Nachwuchsgruppen einrichten.

(2) Die Entscheidung, ob eine Nachwuchsgruppe eingerichtet wird, trifft das Plenum auf Vorschlag der jeweiligen Sektion im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(3) Die Leiter der Nachwuchsgruppen sind für die Dauer ihrer Förderung außerordentliche Mitglieder der Akademie.

(4) Weitere Einzelheiten werden in einem noch zu erlassenden Statut und einer noch zu erlassenden Geschäftsordnung für die Nachwuchsgruppen geregelt werden.

VII. Publikationen

§ 28 Veröffentlichungen

(1) Die Akademie veröffentlicht insbesondere Sitzungsberichte und Abhandlungen sowie Publikationen, die aus den Forschungsprojekten hervorgehen.

(2) Die ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder haben das Recht, eigene Arbeiten zur Veröffentlichung durch die Akademie vorzulegen. Über deren Aufnahme in die Abhandlungen entscheidet das Plenum auf Vorschlag der jeweiligen Sektion. Über deren Aufnahme in die Sitzungsberichte entscheidet die jeweilige Sektion.

VIII. Ehrungen

§ 29 Medaille Bene merenti, Verdienstmedaille

(1) An Persönlichkeiten, die für besondere Verdienste um die Akademie und ihre Ziele ausgezeichnet werden sollen, kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss des Plenums die Medaille „Bene merenti“ in Gold, Silber oder Bronze verliehen werden.

(2) Die Akademie kann durch Beschluss des Vorstands an Mitglieder und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sowie ehemalige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die sich den Anliegen der Akademie in besonderer Weise verbunden gezeigt haben, die Silberne Verdienstmedaille verleihen.

IX. Vermögen, Haushalt

§ 30 Finanzierung

Der Freistaat Bayern stellt der Akademie nach Maßgabe des Staatshaushalts Stellen und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. 

§ 31 Haushalt

(1) Der Körperschaftshaushalt der Akademie (Sachhaushalt) bildet die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Körperschaft.

(2) Im Haushalt sind alle Einnahmen und Ausgaben der Akademie zu veranschlagen. Der jährliche Haushaltsplan, der auch den durch den Staatshaushalt bestimmten Gesamtzuschuss des Freistaats Bayern ausweist, wird durch das Plenum genehmigt. Der Vorstand stellt den Voranschlag für den Doppelhaushalt auf.

(3) Eine Haushaltskommission berät den Vorstand bei seinen Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

X. Sprecherkollegium

§ 32 Sprecherkollegium

Die an der Akademie hauptberuflich tätigen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen bestimmen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte je zwei Sprecher oder Sprecherinnen aus den Sektionen I und II sowie III und IV (Sprecherkollegium). Das Sprecherkollegium ist in wissenschaftlichen Belangen, d.h. unbeschadet der Kompetenzen des Personalrates, gegenüber dem Vorstand der Akademie legitimiert. Es beruft einmal jährlich eine Versammlung der an der Akademie hauptberuflich tätigen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen ein.

XI. Wahlen

§ 33 Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin

(1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Plenum aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Anfang des auf die Wahl folgenden Kalenderjahrs. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Vor der Wahl kann eine Debatte stattfinden. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des zuständigen Staatsministeriums.

(2) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt ist die Neuwahl des Präsidenten oder der Präsidentin binnen drei Monaten vorzunehmen.

§ 34 Wahl der Mitglieder

(1) Zur Vorbereitung von Wahlen werden Vorwahlausschüsse in den einzelnen Sektionen sowie ein zentraler Wahlausschuss eingerichtet. Die Ausschüsse geben Hinweise zum Ergänzungsbedarf unter den Mitgliedern und stehen beratend und koordinierend zur Verfügung.

(2) Die Mitgliederwahl gliedert sich in Vorwahlen mit Vorbesprechung in den Sektionen und die Wahl durch das Plenum. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Wahlanträge können nur von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden.

(4) Die Wahlen durch das Plenum finden auf der Grundlage der Vorwahlen in einer Plenarsitzung (Wahlsitzung) statt, in der nur ordentliche Mitglieder anwesend sind. Eine Debatte über einen Wahlvorschlag vor der Abstimmung ist zulässig. Doch kann niemand gewählt werden, der nicht in einer Vorwahl gewählt worden ist. Zur Wahl bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 35 Wahl der Ehrenmitglieder

Vorschläge zur Wahl von Ehrenmitgliedern können vom Präsidenten oder der Präsidentin nach Zustimmung des Vorstandes in das Plenum eingebracht werden. Die Wahl erfolgt durch das Plenum. 

§ 36 Wahl der Sektionssprecher und Sektionssprecherinnen

Die Sektionssprecher bzw. die Sektionssprecherinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder einer jeden Sektion mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der jeweiligen Sektion für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorschriften des § 33 Abs. 2 finden auf die Wahl entsprechende Anwendung. 

XII. Verfahrensregelung

§ 37 Geschäftsordnung

Die Akademie gibt sich eine Geschäftsordnung, die in einer Plenarsitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist und in gleicher Weise abgeändert werden kann.

XIII. Schlussbestimmungen

§ 38 Beschlussfassung, Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitglieder, die der Akademie bei Inkrafttreten dieser Satzung angehören, geben nach Inkrafttreten der Satzung eine Erklärung ab, welcher Sektion sie mit Wahl- und Abstimmungsrecht und welchen weiteren Sektionen sie angehören wollen.

(3) Diese Satzung sowie nachfolgende Änderungen treten nach der Beschlussfassung durch das Plenum der Akademie und der Genehmigung durch das zuständige Staatsministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung auf der Homepage der Akademie im Internet in Kraft.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzung der Akademie vom 1. März 2010, zuletzt geändert am 1. Juli 2011, und die Geschäftsordnung der Akademie vom 1. Juli 2010 sowie die Geschäftsordnung für die wissenschaftlichen Kommissionen vom 19. Februar 1988 außer Kraft.