Regeln der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Das Plenum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften hat am 21. Oktober 2022 auf der Grundlage der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Kodex, September 2019) folgende Regeln beschlossen. Diese Regeln konkretisieren die grundgesetzlich verankerten Prinzipien der Wissenschafts-, Forschungs- und Publikationsfreiheit.
Präambel
Die Bayerische Akademie der Wissenschaften (künftig: Akademie) ist die größte, forschungsstärkste und eine der ältesten der acht Landesakademien in Deutschland. Sie betreibt innovative Langzeitforschung, vernetzt Gelehrte über Fach- und Ländergrenzen hinweg, wirkt mit ihrer wissenschaftlichen Expertise in Politik und Gesellschaft, fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs und ist ein Forum für den Dialog zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit. Wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind unverzichtbare Voraussetzungen allen wissenschaftlichen Arbeitens an der Akademie. Die Akademie wird jedem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachgehen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die dem Einzelfall angemessenen Maßnahmen ergreifen. Die nachfolgenden Regeln der Akademie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis wurden vom Plenum der Akademie in Ordentlicher Sitzung gem. § 11 Abs. 1 lit. a und c der Akademiesatzung beschlossen.
I. Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze
§ 1 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
1) Für die wissenschaftliche Arbeit an der Akademie sind von ihren in der Forschung tätigen Mitgliedern und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten. Sie umfassen:
- die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit wie
- die Arbeit lege artis,
- die Dokumentation der Resultate,
- kritische Wertung selbst oder in der eigenen Gruppe erzielter Ergebnisse,
- die Wahrung strikter Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter; diesem Prinzip kommt bei Veröffentlichungen und Referaten auf wissenschaftlichen Veranstaltungen besondere Bedeutung zu,
- die besonderen Grundsätze für einzelne Fachdisziplinen.
(2) Neben dem Vorstand der Akademie tragen ihre Projektausschüsse, Projektbeiräte, Sektionen und Institute in ihren jeweiligen Bereichen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sicherstellt, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden. Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden Gleichstellung und Prinzipien der Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt.
Insbesondere den Projektausschüssen obliegt dabei die Aufgabe, sicherzustellen, dass Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar
definiert sind. Diese sind gegebenenfalls anzupassen, wenn sich der Tätigkeitsschwerpunkt einer oder eines Beteiligten ändert.
Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entsprechenden Verantwortung einher. Zu den Leitungsaufgaben gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals. Auf allen organisatorischen Ebenen haben mit Leitungs- oder Aufsichtspflichten betraute Personen und Gremien Machtmissbrauch sowie das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen zu verhindern.
(3) Der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und seiner Anleitung zur Berücksichtigung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis gilt besondere Aufmerksamkeit. Im Interesse der Nachwuchsförderung wird eine intensive Kooperation mit den Universitäten gepflegt.
(4) Die Akademie, ihre Projektausschüsse, Projektbeiräte und Institute sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden Primärdaten, die zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware und bewahren diese als Grundlage für Veröffentlichungen aus ihrem Bereich auf haltbaren und gesicherten Trägern für mindestens zehn Jahre bei sich oder in einer geeigneten und fachlich einschlägigen regionalen Infrastruktur auf. Beginn der Aufbewahrungsfrist ist das Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Die Regelungen der Akademie zur Beendigung von Projekten sind zu beachten. Sollten nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, ist dies darzulegen und in geeigneter Weise zu dokumentieren.
§ 2 Verpflichtung der wissenschaftlich Tätigen zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind für die Mitglieder der Akademie sowie für alle an der Akademie wissenschaftlich Tätigen verbindlich. Sie sind den Mitgliedern bei der Aufnahme in die Akademie sowie allen in den Forschungsvorhaben der Akademie Tätigen durch Aushändigung bei der Arbeitsaufnahme bekannt zu geben. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karriereebenen an der Akademie aktualisieren regelmäßig ihren Wissenstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung.
§ 3 Forschungsplanung, Forschungsprozess, Qualitätssicherung, Dokumentation
Bei der Planung eines Vorhabens ist der aktuelle Forschungsstand umfassend zu berücksichtigen und anzuerkennen. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Sofern relevant, ist die Bedeutung der Geschlechter- und/oder Vielfältigkeitsdimensionen für das Forschungsvorhaben zu reflektieren.
Rechtliche Rahmenbedingungen wie gesetzliche Vorgaben und vertragliche Verpflichtungen werden zu jedem Zeitpunkt beachtet. Beim Eingehen vertraglicher Verpflichtungen ist zu beachten, dass die tatsächliche Nutzung von Forschungsdaten insbesondere den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusteht, die sie erheben. Der Zugang Dritter zu den Forschungsdaten ist zu regeln. Notwendige Genehmigungen und, falls erforderlich, Ethikvoten werden frühzeitig eingeholt. Jeder Teilschritt im Forschungsprozess wird lege artis durchgeführt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und die Anwendung etablierter, wissenschaftlich fundierter und nachvollziehbarer Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Zitierung von Originalquellen, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern und eine adäquate Forschungsdokumentation. In die Dokumentation ist auch jede bekannt gewordene Nachnutzung der gewonnenen Forschungsergebnisse aufzunehmen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen. Anerkannte Methoden zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden sind anzuwenden. Werden neue Methoden entwickelt oder angewandt, wird besonderer Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards gelegt. Bei allen Arten der Publikation werden stets auch die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt.
Forschungsvorhaben werden laufend hinsichtlich der Folgen, Risiken und auch ethischen Aspekte ihrer Ergebnisse bewertet. Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der sicherheitsrelevanten Forschung (dual use). Diese Bewertung findet in den Projektausschüssen und -beiräten sowie in den jeweiligen Sektionen statt. Vereinbarungen über die Nutzung der Forschungsdaten und -ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.
§ 4 Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien
Bei der Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können neben der wissenschaftlichen Leistung weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.
§ 5 Autorenschaft
Die Verantwortung für den Inhalt von Veröffentlichungen, die von der Akademie herausgegeben werden, tragen ausschließlich die jeweiligen Autorinnen und Autoren. Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zum Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat[1]. Reicht ein bestimmter Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, soll dennoch eine angemessene anderweitige Anerkennung der Unterstützung erfolgen, z.B. in Fußnoten, im Vorwort oder als sog. Acknowledgement. Eine Ehrenautorschaft ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich darüber, wer Autorin oder Autor sein soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Nennung als Autorin oder Autor erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen des Fachgebiets. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Die Zustimmung darf ohne hinreichenden Grund nicht verweigert werden. Eine Verweigerung der Zustimmung muss mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methodik oder Ergebnissen begründet sein. Die Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen und sonstigen Publikationsanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.
Die Autorschaft beinhaltet zudem die Verpflichtung, Forschungsergebnisse und Methoden auch nach erfolgter Publikation laufend zu hinterfragen. Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag bzw. dem Publikationsanbietenden schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur bzw. die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
[1] Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere dann vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an
• der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
• der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
• der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
• am Verfassen des Manuskripts
mitgewirkt hat.
§ 6 Publikationen
Publikationsorgane werden unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Reichweite im jeweiligen Forschungsgebiet sorgfältig ausgewählt. Insbesondere soll im Vorfeld einer Publikation von Forschungsergebnissen in den Projektausschüssen erörtert werden, welche Arten der Publikation gewählt werden sollen, z.B. in Buchform, in einer Fachzeitschrift oder als Onlinepublikation (wie bspw. Fach-, Daten- und Softwarerepositorien, Blogs oder eine Kombination verschiedener Publikationsformen). Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird.
Grundsätzlich sind alle relevanten Forschungsergebnisse zu publizieren. Unangemessen kleinteilige Publikationen sind zu vermeiden. Wird im Einzelfall von einer Publikation bestimmter Ergebnisse abgesehen, so ist diese Entscheidung zu begründen und zu dokumentieren. Die Entscheidung für die Publikation von wissenschaftlichen Ergebnissen darf nur nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgen. Soweit wie möglich sind auch die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie ggf. die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software soll unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht (open source) werden. Eigene und fremde Vorarbeiten werden vollständig und korrekt nachgewiesen. Selbstzitationen sind auf das Mindestmaß zu beschränken.
Der Allgemeinheit ist schrankenfreier Zugang zu den vollständigen Forschungsergebnissen zu ermöglichen. Alle Forschungsergebnisse werden daher soweit wie möglich stets auch im open access bzw. nach den FAIR-Prinzipien (Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable) veröffentlicht. Näheres hierzu regelt die Richtlinie zur offenen Wissenschaft an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.[1]
§ 7 Forschungsförderung, Richtlinien
Für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie gelten zusätzlich zu diesen Regeln die Richtlinien des jeweiligen Mittelgebers.
§8 Gutachter
Ehrenamtliche Gutachterinnen und Gutachter werden auf die Wahrung der Vertraulichkeit der ihnen überlassenen Unterlagen und auf die Offenlegung von Befangenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu welchen Gutachtende oder Gremienmitglieder Zugang erlangen, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus.
§9 Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit rechts- oder sittenwidrig beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Handlungen anzusehen.
§ 10 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Konfliktfällen und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Die Mitglieder und alle Beschäftigten der Akademie können sich in Konfliktfällen, in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens an eine unabhängige Ombudsperson wenden. Die Ombudsperson sowie eine Vertretung, die für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung tätig werden kann, werden vom Vorstand der Akademie für eine Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine weitere Amtszeit ist möglich.[1] Die jeweilige Ombudsperson wird auf geeignete Weise akademieweit bekannt gemacht. Leitung und Gremien der Akademie unterstützen ihre Arbeit, fördern ihre Akzeptanz im Haus und tragen so zu ihrer Entlastung bei.
Daneben können sich die Mitglieder und alle Beschäftigten der Akademie auch an
- das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“[2],
- die für das betreffende Fachgebiet zuständige Sektionssprecherin oder den für das Fachgebiet zuständigen Sektionssprecher, und/oder
- eine Sprecherin oder einen Sprecher der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden.
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beraten diejenigen, die sie über ein konkret vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greifen von sich aus einschlägige
konkrete Hinweise auf, von denen sie Kenntnis erhalten. Sie prüfen die Verdachtsmomente unter Plausibilitätsgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Erhärtet sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, ist unverzüglich die Präsidentin oder der Präsident zu informieren.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie andere Beschäftigte der Akademie, die in gutem Glauben[3] einen spezifizierbaren Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben, dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und berufliche Fortkommen erfahren. Das Gleiche gilt für von den Vorwürfen betroffene Personen, solange kein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wurde. Die oder der Hinweisgebende ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.
[1] Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen.
[2] Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums ihrer Einrichtung sein. Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Leitungserfahrung von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgewählt.
[3] Das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ ist eine unabhängige Instanz, die zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung ste: https://ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/
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II. Zweiter Abschnitt - Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
§ 11 Untersuchungsverfahren
(1) Die Präsidentin oder der Präsident setzt ein ordentliches Mitglied und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der fachlich zuständigen Sektion als Leitung der Untersuchungskommission ein. Außerdem benennt die Präsidentin oder der Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Leitung der Untersuchungskommission. Weitere Mitglieder der Untersuchungskommission sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Präsidentin oder von dem Präsidenten benannt werden.
(2) Die Leitung der Untersuchungskommission ermittelt alle belastenden und entlastenden Umstände. Sodann eröffnen sie der bzw. dem Betroffenen, gegebenenfalls ohne Nennung der Informantin oder des Informanten, welches wissenschaftliche Fehlverhalten ihr bzw. ihm zur Last gelegt wird, und geben ihr bzw. ihm Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern. Die Äußerung kann schriftlich oder mündlich erfolgen; darauf ist die oder der Betroffene hinzuweisen. Im Falle mündlicher Äußerung wird von der Anhörung eine Niederschrift gefertigt, die der oder dem Betroffenen vorgelesen und von ihr bzw. ihm genehmigt wird.
(3) Aufgrund aller ermittelten Umstände und der Äußerung der oder des Betroffenen prüfen die Leiterinnen oder Leiter der Untersuchungskommission den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens in freier Beweiswürdigung. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Schritte zu unternehmen, insbesondere weitere Stellungnahmen und Informationen einzuholen. Im Einzelfall können sie kompetente Fachgutachterinnen und Fachgutachter sowie Expertinnen und Experten für den Umgang mit solchen Fällen zur Beratung hinzuziehen.
(4) Die Leitung der Untersuchungskommission gibt der oder dem Betroffenen alle belastenden Tatsachen und vorliegenden Beweismittel zur Kenntnis. Sowohl der oder dem Betroffenen als auch gegebenenfalls der Informantin oder dem Informanten ist auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu kann sie bzw. er eine Person ihres bzw. seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Von der Stellungnahme soll eine Niederschrift angefertigt werden.
(5) Ist die Identität der Informantin oder des Informanten der Betroffenen bzw. des Betroffenen nicht bekannt, so ist ihr bzw. ihm die Identität offen zu legen, wenn diese Information für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich ist, insbesondere, wenn die Glaubwürdigkeit der Informantin oder des Informanten für die Feststellung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens von wesentlicher Bedeutung ist.
(6) Auf eine zügige Verfahrensdurchführung ist zu achten. Die einzelnen Verfahrensschritte sind in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen.
§ 12 Abschluss des Verfahrens
(1) Nach Abschluss des Verfahrens der Untersuchungskommission berichten die Leiterin bzw. der Leiter der Untersuchungskommission dem Vorstand unter Vorlage aller Unterlagen über das Ergebnis und äußern sich, ob sie bzw. er ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen halten oder nicht.
(2) Der Vorstand prüft die formale Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und bildet sich auf der Grundlage des vorgelegten Berichts ein eigenes Urteil. Stellt der Vorstand Verfahrensfehler fest oder hält er weitere Sachaufklärung für erforderlich, gibt er die Angelegenheit mit sachdienlichen Hinweisen an die Leiterin bzw. den Leiter der Untersuchungskommission zurück, die die Untersuchung wieder eröffnen und entsprechend den Hinweisen abschließen.
(3) Hält der Vorstand ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht für erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, sind der Betroffenen bzw. dem Betroffenen und gegebenenfalls der Informantin oder dem Informanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Hält der Vorstand bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, berät er in Kooperation mit dem betroffenen Gremium über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und prüft, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere dienst- bzw. arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche Maßnahmen, Widerruf von Publikationen, Information anderer wissenschaftlicher Einrichtungen bzw. Hochschulen im Hinblick auf akademische Konsequenzen, Information anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wissenschaftlicher Zeitschriften oder Verlage, Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien, Öffentlichkeit, Presse. Die in Abhängigkeit vom Schweregrad des nachgewiesenen Fehlverhaltens für erforderlich gehaltenen Maßnahmen werden, soweit in der Zuständigkeit der Akademie, unverzüglich eingeleitet, andernfalls werden die jeweils zuständigen Organe und Stellen eingeschaltet.
§ 13 Verschwiegenheit, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung oder Befangenheit, Aufbewahrung der Akten
(1) Alle am Verfahren Beteiligten sind unbeschadet ihrer sonstigen sich aus der Mitgliedschaft in der Akademie ergebenden Verpflichtungen über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen des Verfahrens bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt.
(2) Für alle am Verfahren Beteiligten – mit Ausnahme der Betroffenen bzw. des Betroffenen und gegebenenfalls der Informantin oder des Informanten – gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Anhang) entsprechend.
(3) Die Akten der Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt.
III. Dritter Abschnitt - Schlussbestimmung
§ 11 Inkrafttreten
Diese Regeln treten nach der Beschlussfassung durch das Plenum der Akademie am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Regeln treten die bisher gültigen Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, verabschiedet in der Plenarsitzung am 24. Februar 2017, außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Plenums der Akademie vom 21. Oktober 2022.
München, den 21. Oktober 2022
Anlage
Katalog von Verhaltensweisen, die als Fehlverhalten anzusehen sind
I. Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit rechts- oder sittenwidrig beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
1. Falschangaben:
a. das Erfinden von Daten;
b. das Verfälschen von Daten, z. B.
aa. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen,
bb. durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
c. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen);
2. Verletzung geistigen Eigentums:
a. in Bezug auf ein von einer oder einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:
aa. die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat)
bb. die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin oder Gutachter (Ideendiebstahl),
cc. die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
dd. die Verfälschung des Inhalts oder
ee. die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind;
b. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer oder eines anderen ohne deren oder dessen Einverständnis;
3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer:
a. die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt),
b. die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogene anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
II. Eine Mitverantwortung kann sich unter anderem ergeben aus
1. aktiver Teilnahme am Fehlverhalten anderer,
2. Mitwissen um Fälschungen durch andere bei Bestehen einer Pflicht zur Verhinderung oder Offenbarung,
3. Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
4. grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.