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Geschäftsordnung des Walther-Meißner-Instituts (WMI)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für alle Geschäfte des Walther-Meißner-Instituts für Tieftemperaturforschung (WMI). Sie steht im Einklang mit der Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. 

§ 2 Das Walther-Meißner-Institut für Tieftemperaturforschung (WMI)

Das Walther-Meißner-Institut für Tieftemperaturforschung (WMI) in Garching bei München ist ein Akademieinstitut (§22 Satzung der BAdW). Das WMI hat einen eigenen Haushaltstitel im Körperschaftshaushalt der Akademie und leitet seine Geschäfte selbständig. Es erlässt im Einklang mit §21 der Satzung der BAdW vom 1. Oktober 2015 diese Geschäftsordnung.

§ 3 Gliederung und Aufgaben

(1) Das WMI gliedert sich in Forschungsabteilungen, deren Forschungsgebiete sich ergänzen sollen, und in gemeinsame Einrichtungen (Werkstätten, Verwaltung, Bibliothek, EDV und andere).

(2) Das WMI führt Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Tieftemperatur- und Quantenphysik in Zusammenarbeit mit den Lehrstühlen und Instituten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München sowie weiteren nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen und Industriepartnern durch.

(3) Es entwickelt Techniken zur Erzeugung tiefer Temperaturen sowie Apparate und Methoden zur Durchführung von Tieftemperaturexperimenten.

(4) Es dient der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Tieftemperatur- und Quantenphysik sowie der Kryotechnik.

(5) Es betreibt eine Helium-Verflüssigungsanlage zur Versorgung der Münchener Universitäten mit flüssigem Helium.

§ 4 Organisation

(1) Die Aufgaben des Projektausschusses im Sinne von §18 der Satzung der BAdW werden am WMI, wie unten ausgeführt, durch das Kollegium des Walther-Meißner-Instituts (im Folgenden kurz WMI-Kollegium genannt) wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben des Projektbeirats im Sinne von §19 der Satzung der BAdW werden durch den Beirat des Walther-Meißner-Instituts (im Folgenden kurz WMI-Beirat genannt) wahrgenommen.

§ 5 Das Kollegium des Walther-Meißner-Instituts (WMI-Kollegium)

(1) Das WMI wird wissenschaftlich und administrativ durch das Kollegium geleitet. Das WMI-Kollegium besteht aus den Wissenschaftlichen Mitgliedern des Instituts mit Leitungsfunktion (Direktoren/Direktorinnen am Institut) und zwei nichtstimmberechtigten Institutsmitgliedern.

(2) Die Direktoren/Direktorinnen am Institut sind Professoren/Professorinnen mit Lehrstuhlfunktion an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder der Technischen Universität München. Sie sind die unmittelbaren Dienstvorgesetzten derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die direkt ihrer Abteilung zugeordnet sind. Sie werden vom WMI-Beirat im Einvernehmen mit dem Akademievorstand und der Münchner Universität, die sie zur Berufung vorschlägt, bestimmt. Die Amtszeit der Direktoren/Direktorinnen ist an ihre Amtszeit als Lehrstuhlinhaber/Lehrstuhlinhaberinnen gekoppelt.

(3) Als nichtstimmberechtigte Mitglieder gehören dem WMI-Kollegium der Technische Direktor und ein gewählter Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des WMI mit beratender Stimme an. Sie werden auf Vorschlag des WMI-Beirats von der Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften ernannt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(4) Zu den Rechten und Pflichten des WMI-Kollegiums zählen insbesondere:

a. Es berät und beschließt über alle das Institut insgesamt betreffenden Angelegenheiten in Einklang mit der Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.

b. Es entscheidet innerhalb der vom Freistaat Bayern vorgegebenen Rahmenbedingungen über die Verwendung des Institutsetats. Es kann die eigenständige Verwaltung von Teilen des Institutsetats an wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen delegieren.

c. Es erarbeitet die Richtlinien für den Betrieb des WMI und ist für die wissenschaftliche und technische Begleitung der Forschungsprojekte sowie aller fachlichen und technischen Dienstleistungen zuständig.

d. Es entscheidet über die Durchführung von Forschungsprojekten und die Zuteilung der dafür notwendigen Ressourcen. Es kann die eigenständige Leitung einzelner Forschungsprojekte an wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen delegieren.

e. Es legt dem WMI-Beirat rechtzeitig vor dessen Sitzung einen Bericht über den Stand und die Planung der wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts sowie über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vor. Darüber hinaus berichtet es dem WMI-Beirat im Rahmen der Beiratssitzung über die Tätigkeiten des WMI und informiert den jeweiligen Sektionssprecher/die jeweilige Sektionssprecherin und den Forschungsausschuss der BAdW über die wissenschaftlichen Arbeiten und Projekte des Instituts auf Anfrage.

f. Es bereitet Vorschläge für die unbefristete Anstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor und unterbreitet diese dem Präsidenten/der Präsidentin der BAdW. Das Recht jedes Direktors/jeder Direktorin zur Auswahl seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt unberührt.

g. Es beschließt über die Anstellung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in den gemeinsamen Einrichtungen (z.B. Werkstätten, Heliumverflüssigung, Verwaltung).

h. Es legt die Zuständigkeit der Direktoren/Direktorinnen für die Betreuung der zentralen wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen fest.

i. Es sorgt für die Koordinierung der langfristigen Forschungsvorhaben und für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Instituts.

j. Es kann dem Präsidenten/der Präsidentin der BAdW die Einrichtung neuer Abteilungen vorschlagen.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des WMI-Kollegiums lösen sich alle zwei Jahre im Vorsitz des Kollegiums ab. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten/von der Präsidentin der BAdW zum Geschäftsführenden Direktor/zur Geschäftsführenden Direktorin des Instituts ernannt. Der Präsident/die Präsidentin kann die Ernennung aus wichtigem Grund widerrufen.

(6) Das WMI-Kollegium wird vom Geschäftsführenden Direktor/von der Geschäftsführenden Direktorin in angemessenen Zeitabständen unter rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Es ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt. Das Kollegium kann Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(7) Für Beschlüsse des WMI-Kollegiums ist die Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich; Stimmrechtübertragungen sind möglich. Soweit nur zwei Direktoren/Direktorinnen im Amt sind, sind Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann ein Konsens nicht erzielt werden, ist der Präsident der BAdW einzuschalten.

(8) Der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt es nach außen sowie gegenüber den Organen der BAdW. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a. Er/sie legt den im Kollegium abgestimmten Haushaltsvoranschlag rechtzeitig der Akademieverwaltung vor. Er unterrichtet das Kollegium über den Inhalt des genehmigten Institutshaushalts. Entsprechendes gilt für die mittelfristige Haushaltsplanung.

b. Er/sie sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung des Haushaltsplans und für die ordnungsgemäße Durchführung der im Kollegium gefassten Beschlüsse. Dabei unterstützt ihn/sie die Institutsverwaltung, der Aufgaben übertragen und Vollmachten erteilt werden können.

c. Er/sie unterrichtet das WMI-Kollegium in angemessenen Zeitabständen über die von ihm/ihr wahrgenommenen Aufgaben.

d. Er/sie bereitet im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen die Personalangelegenheiten der am WMI tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen dem Präsidenten/der Präsidentin der Akademie gegenüber vor. Er/sie hat insbesondere Vorschläge für die Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten abzugeben. Er/sie trägt dafür Sorge, dass neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in einem den geltenden Vorschriften entsprechenden Verfahren ausgewählt werden.

(9) Die Mitglieder des Kollegiums können aus diesem auf eigenen Wunsch austreten. Der Austritt ist dem entsprechenden Sektionssprecher/der entsprechenden Sektionssprecherin sowie dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des WMI-Beirats schriftlich anzuzeigen und zu begründen.

(10)  Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.

§ 6 Der Beirat des Walther-Meißner-Instituts (WMI-Beirat)

(1) Der WMI-Beirat berät das WMI-Kollegium zur Sicherung der wissenschaftlichen Qualität. Die Mitglieder des WMI-Beirats sind fachlich geeignete Akademiemitglieder sowie weitere externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen.

(2) Der WMI-Beirat wirkt bei der Besetzung des WMI-Kollegiums mit (siehe oben).

(3) Die Mitglieder des WMI-Beirats werden von der Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften auf Vorschlag eines Sektionsmitglieds ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Außerdem gehören dem WMI-Beirat je ein von der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München auf die Dauer von fünf Jahren entsandter Vertreter/entsandte Vertreterin an, der/die von der Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften auf Vorschlag eines Sektionsmitglieds ernannt wird.

(5) Mitglieder des WMI-Beirats, die außerdem dem WMI-Vorstand angehören, haben bei Entscheidungen nur eine beratende Stimme.

(6) Der WMI-Beirat wird von einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden geleitet, der/die auf Vorschlag des WMI-Beirats von der Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Ebenso wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt. Bei Amtsantritt oder Wiederwahl sollen der Vorsitzende/die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Der Vorsitzende/die Vorsitzende muss Mitglied der Akademie sein.

(7) Der WMI-Beirat tagt mindestens einmal jährlich.

(8) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.

§7 Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

(1) Die am Institut hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können dem WMI-Kollegium ihre Vorstellungen zur Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Vorhaben, zur Personalplanung und zur Dienstordnung darlegen.

(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können eigene Forschungsvorhaben und drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte anregen und beantragen. Über die Durchführung entscheidet das WMI-Kollegium unter Berücksichtigung der allgemeinen, von der Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften vorgegebenen Richtlinien und der erforderlichen Ressourcen.

(3) Ein Vertreter/eine Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen soll Mitglied des WMI-Kollegiums sein. Er/sie wird von allen am WMI tätigen Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen aus ihrer Mitte jeweils für fünf Jahre in geheimer Wahl bestimmt und von der Sektion III: Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften im Einvernehmen mit dem WMI-Beirat ernannt. Wählbar sind nur die auf Dauer am Institut beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

(4) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen berichten jährlich über ihre Arbeiten im Rahmen des Jahresberichts des Walther-Meißner-Instituts und der Sitzung des WMI-Beirats.

 

(5) Die wissenschaftliche und berufliche Entfaltung der Mitarbeiter ist durch Arbeiten, welche die Übernahme eigener Verantwortung einschließen, im Rahmen der Forschungsziele des Instituts zu fördern.

(6) Eine sachgerechte Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an den Entscheidungen der Institutsleitung wird durch rechtzeitige und ausreichende Information der Betroffenen und regelmäßige gemeinsame Beratung über allgemeine Zielsetzung, Methoden und Durchführung von Forschungsvorhaben verwirklicht. Hierzu finden regelmäßige Institutsbesprechungen statt.

§8 Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

(1) Die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Durchführung ihrer Forschungsarbeiten.

(2) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin und der Technische Direktor/die Technische Direktorin des Instituts.

(3) Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan des Walther-Meißner-Instituts.

§9 Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist für das WMI ein besonderes Anliegen. Alle wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, die entsprechenden Regeln der BAdW (siehe http://www.badw-muenchen.de) und eventueller Drittmittelgeber (siehe z.B. http://www.dfg.de/) einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Pflicht, Laborbücher zu führen und alle relevanten Originaldaten für mindestens 10 Jahre sorgfältig aufzubewahren.

§10 Publikationen, Informationsveranstaltungen, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Sowohl die Institutsleitung als auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gehalten, die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeit in einschlägigen wissenschaftlichen Zeitschriften zu veröffentlichen sowie bei nationalen und internationalen Tagungen zu präsentieren. Auf die Unterstützung durch Zuwendungen Dritter ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Kurzfassungen von Tagungsbeiträgen sowie Manuskripte von Beiträgen für wissenschaftliche Zeitschriften sind vor ihrer Einreichung dem jeweiligen Vorgesetzen zur Information vorzulegen. Das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen steht zunächst dem Walther-Meißner-Institut der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zu. Hierzu zählt insbesondere das Recht zur Publikation über Buchverlage oder in Zeitschriften.

(2) Das Walther-Meißner-Institut informiert den Institutsbeirat über seine wissenschaftlichen Arbeiten in einem Jahresbericht und durch Vorträge bei einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Sitzung des WMI-Beirats. Alle wissenschaftlichen Mitabeiter und Mitarbeiterinnen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Das Walther-Meißner-Institut informiert in angemessenem Rahmen die allgemeine Öffentlichkeit über seine wissenschaftlichen Arbeiten. Hierzu dienen elektronische Medien, Informationsveranstaltungen, Ausstellungen oder Tage der offenen Tür. Alle wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§11 Beschlussfassung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Die Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des WMI-Beirats. Die Verabschiedung der Geschäftsordnung und deren Änderungen erfolgen nach Zustimmung der Sektion III (Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften) im Plenum der BAdW.

(2) Diese Geschäftsordnung wurde vom WMI-Beirat am 20. 09. 2019 verabschiedet. Sie wurde vom Plenum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften am 18. 10. 2019 genehmigt.

(3) Die Geschäftsordnung tritt am 18. 10. 2019 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 21. Oktober 2016 außer Kraft.