Logo der Bayerischen Akademie der Wissenschaften
  1. Die Akademie
  2. Satzungen und Statuten
  3. Geschäftsordnung des Jungen Kollegs der Bayerischen Akademie der Wissenschaften

Geschäftsordnung des Jungen Kollegs der Bayerischen Akademie der Wissenschaften

I. Selbstverständnis und Zielsetzung des Junges Kollegs

§ 1 Selbstverständnis und Zielsetzung des Junges Kolleg

(1) Das Junge Kolleg der Bayerischen Akademie der Wissenschaften versteht sich als Forum junger Wissenschaft, in dem Vertreter unterschiedlicher Disziplinen avancierte Fragestellungen interdisziplinär diskutieren und fächerübergreifende Netzwerke bilden. (2) Es trägt dazu bei, die aktuelle Wissenschaftslandschaft um interdisziplinäre und interuniversitäre Kooperation sowie um die Möglichkeit des Austauschs zwischen etablierten Forschern* und Nachwuchswissenschaftlern zu bereichern. (3) Das Junge Kolleg setzt sich damit den fächerübergreifenden Austausch zum Ziel, es strebt nachhaltig die Weiterentwicklung der im Kolleg vertretenen Projekte im Dialog mit den Akademiemitgliedern an und intensiviert selbständig die Kooperationen zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen. (4) Damit schafft es ein Forum außeruniversitärer Qualifikation, dessen Vorteile im fachübergreifenden Dialog und in der Vernetzung des eigenen wissenschaftlichen Vorhabens innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft liegen. (5) Mit Blick auf die Interessen der Nachwuchsforscher in Bayern kann das Junges Kolleg auch als Ansprechpartner im nationalen und internationalen Kontext fungieren. 

II. Status

§ 1 Status

(1) Das Junge Kolleg der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ist eine Einrichtung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. (2) Das Junge Kolleg erfüllt seine Aufgaben selbständig und gestaltet in eigener Verantwortung seine inhaltliche Arbeit. (3) Dabei wird das Junge Kolleg organisatorisch von der Geschäftsstelle der Akademie unterstützt

III. Aufgaben

§ 3 Aufgaben

(1) Das Junge Kolleg dient der Stärkung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Bayern. (2) Es unterstützt die wissenschaftliche Arbeit hervorragender junger Wissenschaftler und strebt eine Intensivierung der Kooperation zwischen den bayerischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen an. (3) Das Junge Kolleg dient dem Austausch der Wissenschaftsdisziplinen und der Förderung zukunftsweisender Fragestellungen, insbesondere in fachübergreifenden Projekten. (4) Es bietet zudem ein Forum, auf dem sich der wissenschaftliche Nachwuchs artikulieren und mit etablierten Wissenschaftlern (insbesondere Mitgliedern der Bayerischen Akademie der Wissenschaften) austauschen kann. (5) Das Junge Kolleg setzt sich für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie ein.

IV. Sprecher / stellvertretender Sprecher

§ 1 Allgemeines

(1) Die Mitglieder des Junges Kollegs wählen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in) sowie eine(n) stellvertretende(n) Sprecher(in). (2) Der/die Sprecher(in) führt die laufenden Geschäfte des Junges Kollegs. (3) Er/sie vertritt die Interessen des Junges Kollegs und seiner Mitglieder gegenüber der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sowie nach außen hin. (4) Die Geschäftsstelle der Akademie unterstützt den/die Sprecher(in) bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben.

§ 2 Aufgaben

(1) Der/die Sprecher(in) koordiniert die Veranstaltungen des Junges Kollegs. (2) Er/sie hat dabei zu gewährleisten, dass alle Kollegiatinnen und Kollegiaten ihrer Teilnahmepflicht nachkommen können. (3) Zweimal jährlich legt er/sie dem Vorstand der Akademie einen Bericht über die durchgeführten sowie die geplanten Unternehmungen des Kollegs vor und erörtert ihn mit dem Vorstand. (4) Er/sie unterrichtet auch die Geschäftsstelle über die laufenden Angelegenheiten des Kollegs.

§ 3 Stellvertreter/in

(1) Der/die stellvertretende Sprecher(in) unterstützt den/die Sprecher(in) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben. (2) Er/sie vertritt den/die Sprecher(in), wenn diese/r verhindert ist. (3) Im Bedarfsfall – insbesondere, wenn Sprecher(in) und stellvertretende(r) Sprecher(in) verhindert sind – können die Mitglieder aus ihrer Mitte eine(n) weitere(n) Stellvertreter(in) bestimmen.

V. Wahl des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Junges Kollegs. (2) Die Wahl des Sprechers/ der Sprecherin und des stellvertretenden Sprechers/ der stellvertretenden Sprecherin erfolgt auf ein Jahr. (3) Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Der Präsident oder sein Vertreter leitet die Wahl.

§ 2 Ladungsfrist

(1) Der/die amtierende Sprecher(in), im Fall der Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in), lädt schriftlich oder durch E-Mail zur Wahl. (2)Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 3 Stimmrecht

(1) Vor der Wahl kann eine Aussprache unter den Mitgliedern stattfinden. (2) Die Wahl des Sprechers/ der Sprecherin und die Wahl des stellvertretenden Sprechers/ der stellvertretenden Sprecherin erfolgen in zwei getrennten Abstimmungen per Handzeichen. (3) Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Wahl geheim mittels Stimmzettel. (4) Die Wahl ist gültig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. (5) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. (7) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. (8) Diese wird bis zu dreimal wiederholt 9Wird auch bei dreimaliger Wiederholung keine einfache Mehrheit für einen Kandidaten erreicht, entscheidet das Los.

§ 4 Protokoll

(1) Über die Wahl wird ein Wahlprotokoll von einem Mitglied des Junges Kollegs erstellt. (2) Das Wahlprotokoll wird vom Protokollführer und dem Wahlleiter unterzeichnet. (3) Die Anwesenheitsliste wird dem Wahlprotokoll beigefügt.

§ 5 Amtsantritt

Der neu gewählte Sprecher und der neu gewählte Stellvertreter treten ihr Amt unverzüglich an.

§ 6 Weiteres

(1) Wenn der/die Sprecher(in) vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus dem Junges Kolleg ausscheidet, lädt der/die Stellvertreter(in) die Mitglieder des Kollegs zur Neuwahl des Sprechers/ der Sprecherin in einer außerordentlichen Sitzung ein. (2) Wenn der/die stellvertretende Sprecher(in) vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus dem Junges Kolleg ausscheidet, lädt der/die Sprecher(in) die Mitglieder des Kollegs zur Neuwahl des Stellvertreters/ der Stellvertreterin in einer außerordentlichen Sitzung ein. (3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

VI. Vorbereitung der Sitzungen

§ 1 Turnus

(1) Zweimal im Jahr lädt der/die Sprecher(in) die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie die Mitglieder des Vorstandes der Akademie zu einer Sitzung. (2) Anträge für die Tagesordnung zu diesen Sitzungen können Mitglieder des Junges Kollegs sowie Mitglieder des Vorstandes der Bayerischen Akademie der Wissenschaften stellen. (3) Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung beim Sprecher einzureichen und sodann in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 2 Weiteres

(1) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Junges Kollegs oder nach Bedarf lädt der/die Sprecher(in) die Kollegiaten zu Sitzungen.

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Sprecher bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen vor. (2) Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. (3) Im Einvernehmen mit den Mitgliedern sowie bei Sitzungen nach § 7 Abs. 1 mit den Mitgliedern des Vorstandes der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann der Sprecher Gäste zu einer Sitzung oder zur Erörterung einzelner Tagesordnungspunkte zulassen.

§ 4 Anträge

(1) Nicht fristgerecht eingegangene Anträge, ausgenommen Anträge unter Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“, können durch Beschluss der Mitglieder des Junges Kollegs noch zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden. (2) Andernfalls sind sie bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen.

§ 5 Vertagung

Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung nicht oder nicht abschließend behandelt werden können, sind in der Regel in der nächsten Sitzung an den Anfang der Tagesordnung zu stellen.

VII. Einladung, Teilnahme an den Sitzungen

§ 1 Einladung

(1) Der/die Sprecher(in) lädt zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung ein. (2) Die Ladung erfolgt bei Sitzungen nach § 6 Abs. 1 schriftlich, ansonsten schriftlich oder per E-Mail. (3) Die Einladung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Geladenen zwei Wochen vor der Sitzung im Besitz der Einladung sind. (4) In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden.

§ 2 Tagesordnungspunkte

Sollen Tagesordnungspunkte wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal behandelt werden, wird die Einladung mit dem Hinweis versehen, dass die Behandlung dieser Tagesordnungspunkte die Beschlussfähigkeit nicht voraussetzt.

§ 3 Anwesenheit

Mitglieder des Junges Kollegs dürfen nur aus wichtigem Grund von den Sitzungen fernbleiben.

§ 4 Abwesenheit

(1) Verhinderte Kollegiatinnen und Kollegiaten sollen ihr Ausbleiben von den Sitzungen rechtzeitig anzeigen. (2) Schriftliche Äußerungen am Erscheinen verhinderter Kollegiaten können verlesen werden. (3) Die an den Sitzungen teilnehmenden Kollegiatinnen und Kollegiaten tragen sich in die Anwesenheitsliste ein.

VIII. Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit

§ 1 Leitung

(1) Der Sprecher/die Sprecherin leitet die Sitzungen. (2) Im Falle der Verhinderung leitet der stellvertretende Sprecher/die stellvertretende Sprecherin die Sitzung.

§ 2 Ordnungsgemäße Ladung

Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Sprecher/die Sprecherin die ordnungsgemäße Ladung fest.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlüsse des Junges Kollegs setzen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kollegiaten/Kollegiatinnen voraus. (2) Sie werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. (3) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher/die Sprecherin.

IX. Sitzungsverlauf

§ 1 Feststellung der TOP

(1) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung festgestellt und ggf. über verspätet eingegangene Anträge gemäß § 3 Abs. 3 abgestimmt. (2) Eine Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Kollegiaten und Kollegiatinnen.

§ 2 TOP

Über die einzelnen Tagesordnungspunkte wird in der festgelegten Reihenfolge beraten und beschlossen.

§ 3 Ausführung

Der Sprecher/die Sprecherin führt in den jeweiligen Tagesordnungspunkt ein oder erteilt hierzu einem anderen Kollegiaten oder einer anderen Kollegiatin das Wort.

§ 4 Rednerliste

(1) Der Sprecher/die Sprecherin führt die Rednerliste. (2) Er oder sie soll das Wort in der Reihenfolge der Meldungen oder zu Meldungen zur Geschäftsordnung erteilen. (3) Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste nach Ende der Ausführungen eines Redners oder einer Rednerin unterbrochen.

 

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden:

a) Vertagung oder befristete Unterbrechung der Sitzung,

b) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

c) Schluss der Debatte,

d) Schluss der Rednerliste,

e) Geheime Abstimmung,

f) Formulierung der Abstimmungsfrage.

(2) Wird einem Antrag zur Geschäftsordnung nicht widersprochen, so ist der Antrag angenommen. (3) Andernfalls wird nach Anhörung einer Gegenrede abgestimmt.

§ 6 Ende

Nach Erledigung der Tagesordnung und der Beantwortung etwaiger Anfragen erklärt der Sprecher/die Sprecherin die Sitzung für geschlossen.

X. Abstimmung

§ 1 Reihenfolge

(1) Nach Schluss der Beratungen über einen Tagesordnungspunkt oder nach Annahme eines Antrags "Schluss der Debatte" wird abgestimmt. (2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt: a) Anträge zur Geschäftsordnung; b) weitergehende Anträge; als weitergehende sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben; c) zuerst gestellte Anträge, sofern der spätere Antrag nicht unter die beiden vorangehenden Antragsarten fällt.

§ 2 Modalitäten

Vor jeder Abstimmung, mit Ausnahme von Wahlen und Bestellungen, hat der Sprecher/die Sprecherin die Frage, über die abgestimmt werden soll im Benehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

§ 3 Beschlüsse

(1) Beschlüsse kommen in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. (2) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. (3) Die Abstimmung ist offen. (4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers oder der Sprecherin den Ausschlag.

§ 4 Stimmrecht

Stimmrechtsübertragungen sind, auch bei Wahlen und Bestellungen, nicht zulässig.

§ 5 Geheime Abstimmung

(1)Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden Kollegiaten/Kollegiatinnen erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung. (2) Die geheime Abstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln. (3) Bei Stimmengleichheit kann der Sprecher/die Sprecherin die Abstimmung wiederholen lassen. (4) In diesem Fall hat er oder sie zwei Stimmen. (5) Ergibt sich abermals Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.

XI. Protokoll

§ 1 Form

(1) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt, in dem neben dem Beratungsgegenstand und möglichst einer kurzen Zusammenfassung der Beratungen insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. (2) Soweit nach der Satzung oder der Geschäftsordnung besondere Anforderungen an das Stimmenverhältnis gestellt werden, ist im Protokoll zu vermerken, ob diese Anforderungen erfüllt sind. (3) Die Geschäftsstelle erhält innerhalb einer Woche nach der Sitzung einen Abdruck des Protokolls.

§ 2 Annahme des Protokolls

Das Protokoll der Sitzungen wird von einem der Kollegiatinnen oder Kollegiaten geführt und von den Kollegiatinnen und Kollegiaten in der nächsten Sitzung genehmigt.

XI. Schlussbestimmungen

§ 1 Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Die Bestimmungen der Satzung, insbesondere deren Abschnitt V, haben im Zweifel Vorrang vor den Regelungen dieser Geschäftsordnung. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ergänzend. (4) Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegs.

XIII. Inkrafttreten

§ 1 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01. November 2011 in Kraft