Geschäftsordnung des Bayerischen Forschungsinstituts für digitale Transformation (bidt)
§ 1 Einordnung
Das Bayerische Forschungsinstitut für die Digitale Transformation (BIDT) ist ein Institut im Sinne von § 21 der Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (BAdW). Das BIDT hat ein eigenes Kapitel im Körperschaftshaushalt der Akademie und leitet seine Geschäfte Im Rahmen der von der Satzung der BAdW und der Geschäftsordnung der BAdW gesetzten Grenzen selbständig.
§ 2 Aufgaben
(1) Das BIDT ist ein Forschungsinstitut. Es widmet sich der Wirkung digitaler Technologien auf Wirtschaft und Gesellschaft mit einem stark interdisziplinär geprägten Ansatz und integriert bestehende Forschungsaktivitäten in Bayern. Es ist sowohl in der Informatik als auch in den Wirtschafts-, Rechts- und Gesellschaftswissenschaften verankert und bündelt die Perspektiven der Disziplinen in einer ganzheitlichen Weise.
(2) Das BIDT führt Forschungsprojekte durch, interagiert mit der Öffentlichkeit und entwickelt Handlungsoptionen für die politische und gesellschaftliche Gestaltung. Forschungsprojekte werden sowohl im Institut als auch über Konsortialprojekte durchgeführt.
§ 3 Gremien
Das BIDT verfügt über ein Direktorium (§ 4), einen geschäftsleitenden Ausschuss (GLA, § 5), einen Projektbeirat (§ 6), eine Geschäftsführung (§ 7) sowie einen Fachbeirat und ein Kuratorium (§ 8).
§ 4 Direktorium
(1) Das Direktorium trifft die strategischen Entscheidungen für das BIDT. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte und der zentralen inhaltlichen Aussagen sowie die Planung und Überwachung des Haushalts- und des Stellenplans. Zudem entscheidet das Direktorium über die Besetzung von GLA, Geschäftsführung, Kuratorium und Fachbeirat. Ferner entscheidet das Direktorium über zustimmungspflichtige Geschäfte nach § 7 Abs. 3. Zudem engagieren sich die Mitglieder des Direktoriums in der fachlichen Arbeit, in der Interaktion mit der Öffentlichkeit, in der Gewinnung von Drittmitteln und repräsentieren das BIDT in ihrer Heimat-Institution.
(2) Das Direktorium hat 8-12 Mitglieder. Die Mitglieder des Direktoriums sollten international sichtbare Wissenschaftler sein, die zudem bereits über Erfahrung in interdisziplinärer Forschung verfügen. Sie sollten in einer Institution in Bayern tätig sein. Die Mitarbeit im Direktorium erfolgt in Nebentätigkeit.
(3) Das Direktorium trifft sich mindestens sechs Mal im Jahr. Entscheidungen im Direktorium setzen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Direktoriums-Mitglieder voraus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Das Direktorium nimmt die Aufgaben des Projektausschusses im Sinne von § 18 der Satzung der BAdW wahr. Die Bestellung des Vorsitzenden des Direktoriums und der stellvertretenden Vorsitzenden des Direktoriums erfolgen auf Vorschlag des Projektausschusses durch die jeweilige Sektion (§ 13 Abs. 4 der Geschäftsordnung der BAdW). Die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Projektbeirates von der jeweiligen Sektion ernannt (§ 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung der BAdW).
§ 5 Geschäftsleitender Ausschuss
(1) Die Mitglieder des Geschäftsleitenden Ausschusses unterstützen, neben ihren Funktionen im Direktorium, die Geschäftsführung und die Mitarbeiter des Instituts fachlich bei ihrer operativen Arbeit in besonderem Maße. Zudem entwickelt der GLA Vorschläge für die strategischen Entscheidungen im Direktorium und vertritt primär das BIDT nach außen.
(2) Der Vorsitzende des Direktoriums ist automatisch auch der Vorsitzende des GLA. Dieser vertritt vorrangig das Institut nach außen, organisiert die Arbeit der internen Gremien und nimmt sich Sonderthemen an.
(3) Der GLA besteht neben dem Vorsitzenden aus bis zu 3 weiteren Mitgliedern des Direktoriums. Diese sind die nach § 4 Abs. 4 eingesetzten stellvertretenen Vorsitzenden des von der BAdW für das BIDT eingesetzten Projektausschusses.
(4) Entscheidungen im GLA setzen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Direktoriums-Mitglieder voraus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Projektbeirat
(1) Der Projektbeirat nimmt die Aufgaben im Sinne des § 19 der Satzung der BAdW und § 16 der Geschäftsordnung der BAdW wahr. Er berät das Direktorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben und gibt Anregungen zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten.
(2) Der Projektbeirat hat bis zu 10 Mitglieder. Die Mitglieder werden auf Vorschlag eines Sektionsmitglieds von der zuständigen Sektion ernannt. Der Vorsitzende des Direktoriums gehört dem Projektbeirat mit beratender Stimme an.
(3) Mitglieder des Projektbeirats sind fachlich geeignete Akademiemitglieder sowie weitere externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen. Den Vorsitz führt ein Akademiemitglied.
(4) Der Vorsitzende des Projektbeirats sowie sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Projektbeirats von der jeweiligen Sektion gewählt. (5) Der Projektbeirat kommt ein Mal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung umfasst einen wissenschaftlichen und einen administrativen Geschäftsführer. Die beiden Geschäftsführer leiten gemeinsam die operative Arbeit im Institut auf Basis der strategischen Vorgaben des Direktoriums.
(2) Die beiden Geschäftsführer sind hauptamtlich für das BIDT tätig. Sie regeln die Aufgabenverteilung untereinander durch einen vom GLA beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Sie sind dem Geschäftsleitenden Ausschuss unterstellt.
(3) Die Geschäftsführer sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Institutsmitarbeiter. Sie erhalten vom Präsidenten der BAdW Vertretungsvollmacht für ausgewählte Geschäfte. Mit dem Direktorium entwickeln sie einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, die sie nur nach Zustimmung durch das Direktorium für die BAdW abschließen dürfen.
§ 8 Fachbeirat und Kuratorium
(1) Der Fachbeirat berät das Institut bei der inhaltlichen Ausrichtung. Im Beirat wirken Fachwissenschaftler sowie Vertreter wichtiger gesellschaftlicher Gruppen mit. Der Fachbeirat kann bis zu 20 Mitglieder haben. Die Fachwissenschaftler sollten nicht aus Bayern kommen.
(2) Das Kuratorium unterstützt die Einbettung des Instituts in Bayern. In ihm sollten die Universitäten und universitätsexterne Forschungseinrichtungen, die Zivilgesellschaft sowie die Politik vertreten sein. Das Kuratorium soll etwa 10 Mitglieder umfassen. Der Präsident der BAdW nimmt als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(3) Fachbeirat und Kuratorium sollen sich mindestens einmal pro Jahr treffen. Über die Zusammensetzung von Kuratorium und Fachbeirat entscheidet das Direktorium. Die Sitzungen von Fachbeirat und Kuratorium leitet der Vorsitzende des GLA.
§ 9 Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiter am BIDT
Die am BIDT hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen für die Dauer von jeweils zwei Jahren in geheimer Wahl eine Vertrauensperson aus ihrer Mitte. Fragen der Planung und Verteilung der die wissenschaftlichen Vorhaben des BIDT betreffenden Aufgaben, der Personalplanung und der Dienstordnung sollen zwischen dem Vorsitzenden des Direktoriums und dieser Vertrauensperson besprochen werden.
§ 10 Inkrafttreten und Übergang
(1) Diese Geschäftsordnung wurde vom Direktorium des BIDT am 10.09.2019 und vom Projektbeirat am 24.09.2019 verabschiedet sowie vom Plenum der BAdW am 18.10.2019 genehmigt. Sie tritt am 18.10.2019 in Kraft.
(2) Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Direktoriums. Sie bedürfen der Zustimmung des Plenums der BAdW.
(3) Das bisher schon an der BAdW eingerichtete Munich Center for Internet Research (MCIR) geht in das BIDT über.