Satzung der Kommission für bayerische Landesgeschichte (KBL)
§ 1 Rechtsstellung
Die Kommission für bayerische Landesgeschichte ist ein Teil der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.
§ 2 Aufgabe
Aufgabe der Kommission ist die Förderung und Zusammenfassung der planmäßigen Erforschung und Bearbeitung der bayerischen Geschichte. Die Kommission stellt für ihre Tätigkeit einen Arbeitsplan auf, den sie nach Bedarf ergänzt. In Wahrnehmung ihrer Aufgabe betraut sie geeignete Fachleute mit bestimmten Aufgaben, insbesondere mit der Herausgabe von der Kommission veranstalteter oder angenommener Arbeiten. Die Kommission fördert auch die Tätigkeit der nicht zu ihren unmittelbaren Mitarbeitern gehörenden Gelehrten, Vereine und Gesellschaften, die sich mit der wissenschaftlichen Pflege der gesamtbayerischen Landesgeschichte oder ihrer Teile befassen, und sucht sie unbeschadet ihrer Selbständigkeit auf planmäßige Richtlinien einzustellen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Kommission hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Mitglieder werden von der Kommission gewählt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder beträgt höchstens 27. In diese Höchstzahl werden die Mitglieder, die älter als 70 Jahre sind, nicht eingerechnet. Zu Mitgliedern sollen nur Personen gewählt werden, die sich um die wissenschaftliche Erforschung und Bearbeitung der bayerischen Landesgeschichte besonders verdient gemacht haben und die bereit und geeignet sind, an den Arbeiten der Kommission aktiv mitzuwirken. Mindestens zwei ordentliche Mitglieder müssen der Philosophisch-historischen Klasse der Bayerischen Akademie der Wissenschaften als ordentliche Mitglieder angehören. Die Wahl neuer Mitglieder erfolgt mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Kommission.
Die Wahl der Mitglieder wird dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.
(2) Die ordentlichen Mitglieder müssen ihren Wohnsitz innerhalb Bayerns haben. Verlegt ein ordentliches Mitglied seinen Wohnsitz auf außerbayerisches Gebiet, so wird es außerordentliches Mitglied. Kehrt es nach Bayern zurück, so tritt es wieder in die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ein, auch wenn dadurch die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder nach Absatz l, Satz 3 überschritten wird. In diesem Fall unterbleiben Neuwahlen, bis die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter 27 gesunken ist.
(3) Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder, die über 70 Jahre alt sind, sind zur Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen der Kommission verpflichtet. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und nur diese. Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten alle Mitglieder Anwesenheitsgelder und, soweit sie außerhalb des Großraumes München wohnen, auch Ersatz, der Reisekosten und Tagegelder.
(4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus der Kommission. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Kommission kann auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, das sich durch eine schwere Verfehlung oder durch einen Verstoß gegen die Interessen der Kommission als zur Mitarbeit ungeeignet erwiesen hat. Der Beschluss muss in einer Jahressitzung gefasst werden mit einer Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte aller ordentlichen zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder ausmacht. Spätestens zwei Wochen vor der Jahresversammlung muss der Antrag auf Ausschluss allen ordentlichen Mitgliedern unter näherer Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dabei ist auf die Vertraulichkeit der Mitteilung hinzuweisen. Mit der Mitteilung ist die Ladung zur Jahresversammlung zu verbinden. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Entscheidung der Jahresversammlung Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung zu geben, soweit dies möglich ist.
(5) Wenn ein Mitglied sich durch eine schwere Verfehlung oder durch einen Verstoß gegen die Kommission als zur Mitarbeit ungeeignet erwiesen hat, kann die Kommission mit der in Absatz 4 aufgeführten Mehrheit auch beschließen, dass die Mitgliedschaft so lange ruht, bis die Angelegenheit bereinigt ist.
§ 4 Gesamtsitzungen
(1) Die Kommission tritt jedes Jahr einmal zu einer Jahressitzung zusammen. Der Vorstand kann weitere Gesamtsitzungen einberufen. Er hat eine Gesamtsitzung einzuberufen, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder dies in einem mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag verlangen.
(2) In der Jahressitzung wird über die im abgelaufenen Haushaltsjahr ausgeführten wissenschaftlichen Arbeiten berichtet. Zu den der Gesamtsitzung vorbehaltenen Kompetenzen gehört es, den Haushaltsabschluss für das abgelaufenen Rechnungsjahr zu genehmigen, den Bericht zum laufenden Haushalt entgegen zu nehmen und den Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr, der alle Einnahmen und Ausgaben der Kommission umfasst, zu beschließen.
(3) Über die folgenden Gegenstände können nur in den Gesamtsitzungen Beschlüsse gefasst werden:
- Festsetzung des Arbeitsplans
- Festsetzung eines Haushaltsvoranschlags für das kommende Haushaltsjahr, der alle Einnahmen und Ausgaben der
- Kommission umfasst
- Wahl neuer Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern und Ruhen der Mitgliedschaft
- Wahl des Vorstandes
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnungen
- Umfang des Großraums München
- Satzungsänderungen.
(4) Eine Gesamtsitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen, zur Teilnahme an der Sitzung verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§ 5 Vorstand
(l) Der Vorstand der Kommission besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Die Kommission wählt den Vorstand aus ihren ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von jeweils fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder bedarf der Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im Großraum München haben.
(2) Der erste Vorsitzende leitet und überwacht die Durchführung des von der Kommission festgesetzten Arbeitsplanes. Er führt die laufenden Geschäfte der Kommission, in wichtigen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem zweiten Vorsitzenden. Er beruft die Gesamtsitzungen und die Sitzungen des Ortsausschusses ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er schlägt dem Präsidenten der Akademie die Einstellung haupt- und nebenamtlicher Bediensteter für die Kommission vor.
(3) Nach Maßgabe der ihm vom Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften erteilten Vollmacht hat der erste Vorsitzende weiter folgende Befugnisse:
- Er vertritt die Akademie in allen laufenden Angelegenheiten der Kommission.
- Er bewirtschaftet die für die Zwecke der Kommission zur Verfügung stehenden Mittel.
- Er schließt Dienst- oder Werkverträge mit nebenamtlichen Mitarbeitern der Kommission ab.
- Er erteilt den für die Kommission tätigen Personen dienstliche Weisungen.
(4) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Im Fall gleichzeitiger Verhinderung beider Vorsitzender kann durch den Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften ein anderes ordentliches Mitglied der Kommission für den Einzelfall mit der rechtlichen Vertretung der Kommission beauftragt werden.
§ 6 Ortsausschuss
Die im Großraum München wohnenden ordentlichen Mitglieder bilden den Ortsausschuss. Der Ortsausschuss tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Er ist einzuladen, wenn mindestens 3 ordentliche Mitglieder der Kommission dies schriftlich beantragen. Er berät den Vorstand in besonders wichtigen oder dringlichen Angelegenheiten. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 7 Sekretär
Die laufenden Geschäfte der Kommission werden von einem hauptamtlichen Sekretär erledigt, der in erster Linie wissenschaftlich ausgewiesen, jedoch auch für die Verwaltungstätigkeit geeignet sein muss. Den Aufgabenbereich des Sekretärs bestimmt der Vorstand. Der wissenschaftliche Sekretär gehört für die Dauer seiner Amtsführung der Kommission als Mitglied mit aktivem Wahlrecht an.
§ 8 Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des ersten und zweiten Vorsitzenden sowie über das Verfahren in den Gesamtsitzungen und in den Sitzungen des Ortsausschusses können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.
(2) Geschäftsordnungen können außerdem für Unterkommissionen und Einrichtungen erlassen werden, denen die Durchführung eines auf einen längeren Zeitraum berechneten Unternehmens obliegt.
(3) Erlass, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnungen können nur in einer Gesamtsitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Staatliche Fürsorge
(1) Die Kommission erhält jährlich vom Freistaat Bayern im Rahmen des der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gewährten Gesamtzuschusses einen besonders ausgewiesenen Zuschuss. Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch die für die Bayerische Akademie der Wissenschaften zuständige Amtskasse.
(2) Die Kommission legt dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Bayerische Akademie der Wissenschaften jedes Jahr das Protokoll der Jahresversammlung vor. Der Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften kann sich zu dieser Vorlage gutachtlich äußern.
(3) Der Schriftverkehr mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird über die Bayerische Akademie der Wissenschaften geleitet.
§ 10 Änderung der Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; sie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.
Diese Satzung wurde am 12.7.1963 beschlossen und durch Beschlüsse vom 31.7.1965, 21.7.1995 und 19.2.1999 geändert.