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Geschäftsordnung für den Ausschuss Geodäsie (DGK) und den Beirat Geodäsie der Bayerischen Akademie der Wissenschaften

Präambel

Der Ausschuss Geodäsie (DGK) und der Beirat Geodäsie der Bayerischen Akademie der Wissenschaften geben sich als eine Gemeinschaft von Wissenschaftlern mit Zustimmung der Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften (Sektion III) der Bayerischen Akademie der Wissenschaften die folgende Geschäftsordnung. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Wahlbekanntmachung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Status

Der Ausschuss Geodäsie (DGK) und der Beirat Geodäsie sind Teil der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und gehören der Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften (Sektion III) der Bayerischen Akademie der Wissenschaften an.

§ 2 Bezeichnungen

Der Ausschuss führt die Bezeichnung „Ausschuss Geodäsie der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (DGK)“. Der Beirat führt die Bezeichnung “Beirat Geodäsie der Bayerischen Akademie der Wissenschaften“.

§ 3 Aufgaben

(1) Dem Ausschuss Geodäsie obliegen folgende Aufgaben:
a) Wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Geodäsie,
b) Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
c) Vertretung der Geodäsie im nationalen und internationalen Rahmen,
d) Koordinierung der geodätischen Forschung in der Bundesrepublik Deutschland sowie wissenschaftliche Beratung und Unterstützung von universitären und außeruniversitären Einrichtungen,
e) Publikation ihrer Forschungsergebnisse und deren Verbreitung sowie
f) Koordinierung des Geodäsiestudiums an den wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Beirat Geodäsie berät den Ausschuss hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 genannten Aufgaben.

§ 4 Struktur und Ordentliche Mitglieder

(1) Der Ausschuss Geodäsie wird durch seine Ordentlichen Mitglieder gebildet. Als Ordentliche Mitglieder können Professoren/Professorinnen aus allen Gebieten der Geodäsie der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen sowie andere in der geodätischen Forschung oder in Nachbarwissenschaften tätige Persönlichkeiten aufgenommen werden. Die Anzahl der Ordentlichen Mitglieder ist auf 45 begrenzt.

(2) Die Zuwahl Ordentlicher Mitglieder des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag eines oder mehrerer Ordentlicher Mitglieder. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 aller Ordentlichen Mitglieder. Erhält der Vorschlag die notwendige Zustimmung, wird dieser an die Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zur Ernennung weitergeleitet.

(3) Die Ernennung Ordentlicher Mitglieder erfolgt für die Dauer von 5 Jahren; Wiederwahl ist möglich. Der Status der Ordentlichen Mitglieder zum Stichtag 1. Oktober 2015 bleibt bestehen.

(4) Der Direktor des Department 1 des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GEOFORSCHUNGSZENTRUM (GFZ) sowie der Direktor des Deutschen Geodätischen Forschungsinstituts der TU München (DGFI-TUM) gehören dem Ausschuss ex officio als Ordentliche Mitglieder an. Diese Mitgliedschaften sind in die Höchstzahl von 45 Ordentlichen Mitgliedern nicht eingerechnet.

(5) Die Ordentliche Mitgliedschaft im Ausschuss Geodäsie endet
a) nach Ablauf von 5 Jahren, soweit keine Wiederwahl erfolgt.
b) mit dem Tage der Emeritierung oder Versetzung in den Ruhestand,
c) durch jederzeit möglichen Austritt,
d) durch Verlegung des Dienstsitzes in das Ausland. Die Mitgliedschaft geht in diesem Fall automatisch in die eines Korrespondierenden Mitglieds über.
e) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen nach Abwahl mit mindestens 3/4-Mehrheit aller Ordentlichen Mitglieder.

(6) Wird ein Ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Beirats Geodäsie ernannt, so ruht die Ordentliche Mitgliedschaft für die Dauer des Vorsitzes und lebt nach Beendigung dieser Funktion wieder auf. Falls zu diesem Zeitpunkt die Höchstzahl der Mitglieder von 45 erreicht ist, wird der nächste freiwerdende Platz dafür in Anspruch genommen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Ausschusses Geodäsie besteht aus dem Vorsitzenden und dem Ständigen Sekretär. Jede der beiden Personen ist zum selbständigen Führen der Geschäfte des Ausschusses berechtigt.

(2) Die Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag eines oder mehrerer Ordentlicher Mitglieder. Der Vorgeschlagene muss Ordentliches Mitglied des Ausschusses sein. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Ordentlichen Mitglieder. Erhält der Vorschlag die notwendige Zustimmung, wird er an die Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zur Ernennung weitergeleitet. Wahl und Bestellung erfolgen für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Für die Wahl und Bestellung des Ständigen Sekretärs des Ausschusses gelten Abs. 2, Satz 1 - 4 entsprechend. Der Ständige Sekretär ist zugleich der Stellvertreter des Vorsitzenden i.S. § 13 Abs. 4 der Geschäftsordnung der
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Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Wahl und Bestellung erfolgen für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Rücktritt des Vorsitzenden bzw. des Ständigen Sekretärs des Ausschusses oder deren Abwahl mit mindestens 2/3 der Stimmen aller Ordentlichen Mitglieder sind jederzeit möglich.

(5) Der Vorsitzende und der Ständige Sekretär werden bei der Durchführung ihrer Aufgaben von der Geschäftsstelle des Ausschusses unterstützt.

§ 6 Andere Mitgliedschaften und Ständige Gäste

(1) Entpflichtete Mitglieder und Korrespondierende Mitglieder

a) Aus dem Ausschuss durch Emeritierung oder Versetzung in den Ruhestand ausgeschiedene Ordentliche Mitglieder werden mit dem Tage des Ausscheidens Entpflichtete Mitglieder des Ausschusses.

b) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätige Wissenschaftler können als Korrespondierende Mitglieder dem Ausschuss angehören.
Für die Aufnahme und Ernennung der Korrespondierenden Mitglieder in den Ausschuss gelten § 4 Abs. 2, für die Beendigung der Mitgliedschaften von Entpflichteten und Korrespondierenden Mitgliedern gelten § 4 Abs. 5 Buchstaben b), c) und e) entsprechend.

(2) Ständige Gäste
Um eine enge Verbindung des Ausschusses mit bedeutenden nichtuniversitären Institutionen für die Abteilung der Geodäsie zu gewährleisten, können Repräsentanten dieser Institutionen als Ständige Gäste dem Ausschuss angehören. In der Regel sollen die Institutionen jeweils durch nur einen Repräsentanten vertreten sein.

Die Aufnahme in den Ausschuss als Ständiger Gast erfolgt durch den Ausschuss in gegenseitiger Absprache mit den betreffenden Institutionen. Die Zugehörigkeit zum Ausschuss als Ständiger Gast endet bei Veränderung des die Zugehörigkeit zum Ausschuss begründenden Status in Absprache mit der betreffenden Institution.

(3) Die Mitglieder und Ständigen Gäste nach Abs. 1 und 2 haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses mit dem Recht auf Vortrag. Bei Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtigt. Ihre Stimmberechtigung als Mitglied einer anderen Einrichtung des Ausschusses bleibt davon unberührt.

§ 7 Jahressitzungen

(1) Der Vorstand lädt den Ausschuss mindestens einmal jährlich unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung ein (Jahressitzung). Eine außerordentliche Ausschusssitzung muss einberufen werden, wenn dies mehr als 1/3 aller Ordentlichen Mitglieder in einer dringenden Angelegenheit verlangt.

(2) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

(3) In seinen Sitzungen berät der Ausschuss insbesondere die Forschungsvorhaben seiner Mitglieder und seiner Abteilunge sowie die Empfehlungen des Beirats Geodäsie und des Lenkungskreises.

(4) Über die Sitzungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen und der Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sowie dem Beirat Geodäsie bekannt zu geben.

(5) Beschlüsse der Ausschusssitzung werden mit Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder gefasst, soweit nach der Geschäftsordnung keine anderweitigen Mehrheiten erforderlich sind. Die Ausschusssitzung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(6) Beschlussfassungen sind auch durch schriftliche Willensbekundung im Umlaufverfahren mit der nach dieser Geschäftsordnung jeweils erforderlichen Mehrheit aller Ordentlichen Mitglieder möglich. Die Verpflichtung zur Einberufung von Ausschusssitzungen nach Abs. 1 bleibt davon unberührt.

(7) Die Beschlüsse sind der Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften der Bayerischen Akademie der Wissenschaften und dem Beirat Geodäsie bekannt zu geben.

§ 8 Aufgaben der Mitglieder

(1) Die Ordentlichen Mitglieder des Ausschusses sind zur Mitarbeit bei allen Aufgaben des Ausschusses nach Maßgabe von § 3 sowie zur Förderung der Ziele des Ausschusses verpflichtet.

(2) Die Ausschussarbeit der Ordentlichen Mitglieder erfolgt wie die der übrigen Mitglieder und Ständigen Gäste gemäß § 6 ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ausschusses oder sonstige Vergütungen für erbrachte Leistungen.

§ 9 Einrichtungen und Arbeitsweisen des Ausschusses

 (1) Zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben richtet der Ausschuss nachfolgende Abteilungen sowie einen Lenkungskreis ein und publiziert die Forschungsergebnisse in geeigneter Weise.

(2) Abteilungen

Zur Durchführung ihrer Aufgaben gliedert sich der Ausschuss in Abteilungen, die die Forschungsgebiete im Ausschuss repräsentieren, sowie in eine Abteilung für Lehre. Die Abteilungen werden durch Beschluss des Ausschusses eingerichtet und aufgelöst.
Die Abteilungen setzen sich aus Mitgliedern des Ausschusses sowie nach Bedarf von den jeweiligen Abteilungen aus fachlichen Gründen zu benennenden Gästen zusammen.

Jede Abteilung wird durch ein von ihr zu wählendes Ordentliches Mitglied als Sprecher/Sprecherin vertreten. Der Sprecher/die Sprecherin ist Mitglied der Abteilung. Die Amtszeit des Sprechers/der Sprecherin beträgt fünf Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Über die Tätigkeiten der Abteilungen wird auf den Sitzungen des Ausschusses berichtet.

a) Forschungsorientierte Abteilungen
Die Aufgaben der forschungsorientierten Abteilungen sind
- Pflege des internen fachlichen Austausches,
- Initiierung und Koordination von nationalen und internationalen Forschungsprojekten auf dem Forschungsgebiet der jeweiligen Abteilung,
- Kontakte zu Fördereinrichtungen,
- Kontakte zu Nachbardisziplinen,
- Austausch mit den anderen Abteilungen,
- Berichterstattung und Aussprache auf den Sitzungen des Ausschusses sowie
- wissenschaftliche Beratung und Begutachtung im jeweiligen Forschungsgebiet der Abteilung.

b) Abteilung für Universitäre Lehre
Der Abteilung für Lehre ist für die Koordinierung der Lehre zwischen den wissenschaftlichen Hochschulen mit geodätischer Ausbildung zuständig. Die Aufgaben der Abteilung Lehre sind insbesondere:
- Abstimmung der Lehre und der Organisation der Lehre zwischen den wissenschaftlichen Hochschulen,
- Vertretung der Position der DGK beim Fakultätentag Bauingenieurwesen und Geodäsie (FTBG),
- Erarbeitung gemeinsamer Positionen und Strategien zur Lehre sowohl national als auch international,
- Vertretung gegenüber Verbänden und Fachinstanzen,
- Erarbeitung von statistischem Zahlenmaterial zum Geodäsiestudium,
- Förderung und Vertretung der Interessen des Geodäsiestudiums gegenüber Dritten sowie
- Wahrnehmung der Interessen der Absolventen des universitären Geodäsiestudiums.

(3) Lenkungskreis des Ausschusses
Der Ausschuss bildet aus dem Kreis seiner Ordentlichen Mitglieder einen Lenkungskreis. Dem Lenkungskreis gehören der Vorsitzende und der Ständige Sekretär des Ausschusses, die Sprecher der Abteilungen sowie der Leiter des Lenkungskreises sowie sein Stellvertreter an. Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zuwählen.
Der Ausschuss wählt den Leiter des Lenkungskreises und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Zu den Aufgaben des Lenkungskreises gehören insbesondere
- die Abstimmung und übergreifende Koordinierung der Arbeit der Abteilungen des Ausschusses,
- die Unterstützung des Ausschusses bei der Planung von Forschungsvorhaben,
- die Initiierung neuer, bzw. Förderung bestehender, abteilungsübergreifender Forschungsvorhaben,
- auf Anfrage die wissenschaftliche Bewertung und Begutachtung von Vorhaben universitärer und außeruniversitärer Einrichtungen sowie
- die Koordinierung der geodätischen Forschungsarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den betroffenen Einrichtungen.

Der Lenkungskreis tritt auf Einladung des Leiters jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Beratungsergebnisse und Empfehlungen werden dem Ausschuss vorgetragen.

(4) Veröffentlichungen
Zur Publikation von Forschungsergebnissen gibt der Ausschuss die Schriftenreihe “Veröffentlichungen des Ausschusses Geodäsie der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (DGK)” heraus. Die Herausgabe der Veröffentlichungen wird durch den Ständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Ausschuss vorgenommen. Redaktion und Verteilung erfolgen durch die Geschäftsstelle. Die Veröffentlichungen werden an die Mitglieder und Ständigen Gäste des Ausschusses sowie im Rahmen des freien Literaturaustausches an bedeutende geodätische Institutionen im In- und Ausland verteilt. Außerdem werden die Veröffentlichungen über den Buchhandel verkauft.

(5) Jahresberichte
Berichte über den Stand der Forschungsarbeiten und über die Sitzungen des Ausschusses sowie die gefassten Beschlüsse werden in den Jahresberichten des Ausschusses veröffentlicht.

§ 10 Geschäftsverteilung und Haushalt

(1) Aufgaben des Vorstands

a) Der Vorsitzende repräsentiert den Ausschuss bei der Durchführung seiner Fachaufgaben. Ihm obliegen insbesondere die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und zu den Sitzungen des Ausschusses, die Leitung der Sitzungen sowie die regelmäßige Berichterstattung an den Beirat Geodäsie und den Sprecher der Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften (Sektion III) der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.
b) Der Ständige Sekretär führt die Geschäfte des Ausschusses und verwaltet ihre Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
c) Der Vorsitzende und der Ständige Sekretär können sich im Falle ihrer Verhinderung oder nach Absprache bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Buchst. a) und b) gegenseitig vertreten.

(2) Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Ausschusses ist beim Department 1 des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GEO-FORSCHUNGSZENTRUM (GFZ) angesiedelt. Näheres regelt eine bestehende schriftliche Vereinbarung mit dem GFZ, deren Änderung der Zustimmung des Ausschusses bedarf.

(3) Haushalt
Der Haushalt des Ausschusses ist Teil des Körperschaftshaushaltes der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Die Haushaltsmittel werden bei der Akademie jeweils am Jahresende für das Folgejahr beantragt. Je nach Haushaltslage entscheidet der Vorstand der Akademie über die Bereitstellung. Bei der Aufstellung des Doppelhaushaltes ist der Bedarf für die kommenden zwei Jahre abzuschätzen. Die Mittel werden halbjährlich angefordert und abgerechnet.

§ 11 Mitglieder und Vorsitz

(1) Dem Beirat Geodäsie gehören stimmberechtigte Mitglieder und beratende Mitglieder an. Als stimmberechtigte Mitglieder können wissenschaftliche Persönlichkeiten aus allen Gebieten der Geodäsie sowie aus Nachbarwissenschaften von wissenschaftlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen ernannt werden, die nicht Ordentliche Mitglieder des Ausschusses Geodäsie sind.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag von mindestens 2/3 aller Ordentlichen Mitglieder des Ausschusses Geodäsie durch die Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften auf 5 Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich. Mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder des Beirats sollen Wissenschaftler der Disziplin Geodäsie sein.

(3) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft im Beirat Geodäsie endet
a) nach Ablauf von fünf Jahren, soweit keine Wiederwahl erfolgt.
b) durch jederzeit möglichen Austritt oder
c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch die Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften auf Vorschlag von mindestens 3/4-Mehrheit aller Ordentlichen Mitglieder des Ausschusses.

(4) Der Vorstand des Ausschusses Geodäsie sowie der Leiter des Lenkungskreises gehören dem Beirat als Beratende Mitglieder an.

(5) Den Vorsitz des Beirats führt ein Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag von mindestens 2/3 aller Ordentlichen Mitglieder des Ausschusses Geodäsie durch die Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften auf 5 Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Den stellvertretenden Vorsitz führt eines der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats. Der Stellvertretende wird auf Vorschlag von mindestens 2/3 aller Ordentlichen Mitglieder des Ausschusses Geodäsie durch die Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften auf 5 Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Jahressitzungen

(1) Der Vorsitzende des Beirats lädt die stimmberechtigten Mitglieder und Beratenden Mitglieder des Beirats Geodäsie mindestens einmal jährlich unter Beifügung der Tagesordnung zu einer Sitzung schriftlich ein (Jahressitzung).

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats Geodäsie erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen einen Reisekostenersatz.

(4) Die Regelungen des § 7 der Geschäftsordnung gelten entsprechend.

§ 13 Änderungen der Geschäftsordnung

Aufstellung und Änderungen der Geschäftsordnung beschließt der Ausschuss mit 2/3-Mehrheit seiner Ordentlichen Mitglieder. Die Verabschiedung dieser Geschäftsordnung und deren Änderungen erfolgen nach Zustimmung der Sektion Naturwissenschaften, Mathematik, Technikwissenschaften im Plenum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1.3.2016 in Kraft.