]*>'si", // strip out hrefs links "']*?>.*?'si", // strip out javascript "'<[\/\!]*?[^<>]*?>'si" // strip out html tags ); $replace = array("\\1", // strip out hrefs links "", // strip out javascript "" // strip out html tags ); return preg_replace($search, $replace, $stream); } function removeXSS($s){ //$s = preg_replace("/\[:!#\$&\'\"§\(\)\+^=_~\?\]/", "", $s); $s = preg_replace('/<[\/\!]*?[^<>]*?>/si', "", $s); //$s = preg_replace("/[:!#\$&\'\"§\(\)\+^=_~\?\/<>]/", "", $search_string); //$s = preg_replace("/[<>]/", "", $s); return $s; } $suchbegriff = ""; if (isset($_REQUEST["search"])) $suchbegriff = removeXSS($_REQUEST["search"]); if (isset($_REQUEST["search-field"]) && $_REQUEST["search-field"] != "") $suchbegriff = removeXSS($_REQUEST["search-field"]); ?> $evJan, $evFeb, $evMaer, $evApr, $evMai, $evJun, $evJul, $evAug, $evSep, $evOkt, $evNov, $evDez); ?> Satzung des Fonds zur Förderung der Geisteswissenschaften und des Fonds zur Förderung der Naturwissenschaften
Sprungmarken


Metanavigation
  • Kontakt
  • Presse
  • Service/Jobs
  • Seite empfehlen

Hauptnavigation / Suche

Content
vom 22. Oktober 2004

Die bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften bestehenden Stiftungen und Fonds haben infolge zweier Geldentwertungen den größten Teil ihres Vermögens verloren. Die Restmittel können nur bei Zusammenlegung noch zweckmäßig genutzt werden. Die Akademie wünscht andererseits die Erinnerung an die einzelnen Stifter weiter lebendig zu erhalten. Sie hat deshalb einen Fonds zur Förderung der Geisteswissenschaften (bzw. Fonds zur Förderung der Naturwissenschaften) begründet und gibt ihm die folgende Satzung:

§1 Allgemeines

Der Fonds zur Förderung der Geisteswissenschaften, vormals Aegina-Fonds, Bluntschli-Stiftung, Hardy-Stiftung, Friedrich-Marx-Stif­tung, Zographos-Thereianos-Stiftung, Albert-Samson-Stiftung (bzw. Fonds zur Förderung der Naturwissenschaften, vormals Liebig-Stiftung, Münchner Bürgerstiftung, Cramer-Klett-Stiftung, Koenigs-Stiftung zum Adolf v. Baeyer-Jubiläum, Wilhelm-Koenigs-Stiftung, Heinrich v. Brunck-Stiftung, Dapper-Saalfels-Stiftung, Albert-Samson-Stiftung) hat die Bestimmung, durch seine Kapitalerträge wissenschaftliche Arbei­ten und Unternehmungen auf dem Gesamtgebiet der Geisteswissenschaf­ten (bzw. Naturwissenschaften) zu unterstützen.

§2 Finanzierung

(1) Das Vermögen des Fonds wird aus den Mitteln der im §1 genannten älteren Stiftungen und Fonds gebildet.

(2) Der Vorstand der Akademie kann dem Fonds weitere Mittel, insbesondere aus Spenden und Vermächtnissen, zuweisen.

(3) Der Vorstand der Akademie kann in solchen Fällen die Aufzählung der früheren Stiftungen im §1 durch Hinzufügung der Namen weiterer Stifter als neue Mehrer des Fonds ergänzen.

§3 Rechtsstellung

Der Fonds ist rechtlich unselbständig. Sein Vermögen ist Teil des Vermögens der Akademie und wird nach deren Satzung vom Vorstand der Akademie verwaltet.

§4 Verwendung der Erträge

(1) Über die Verwendung der Erträge bestimmt ein Ausschuss.

(2) Dem Ausschuss gehören an:

Der Präsident der Akademie, im Behinderungsfall sein Stellvertreter, als Vorsitzender.

Vier ordentliche Mitglieder der Philosophisch-historischen Klasse (bzw. Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse), die von der Klasse jeweils auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorschusses vorzeitig aus, wird für den Rest der vierjährigen Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§5 Vergabeverfahren

(1) Der Ausschuss entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.

(2) Anträge auf Gewährung von Mitteln können von jedem ordentlichen Mitglied der Philosophisch-historischen Klasse (bzw. Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse) gestellt werden.

(3) Der Ausschuss kann Erträge zur späteren Verteilung zurückstellen oder dem Kapital zuschlagen.

§6 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses des Vorstandes der Akademie und der Philosophisch-historischen Klasse (bzw. Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse).

§7 Auflösung des Fonds

Die Auflösung des Fonds kann nur auf einer Gesamtsitzung der Akademie mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen darf nur im Sinne der Zwecke des Fonds verwandt werden.


Haben Sie eine Frage?

Kontaktieren Sie uns

Sprungmarken