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. Präambel

§1 Präambel

Die Bayerische Akademie der Wissenschaften hat die satzungsmäßige Aufgabe, wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung zu fördern. Diese Aufgabe erfüllt sie insbesondere durch Gründung und Unterhaltung eigener Forschungseinrichtungen, durch die Betreuung wissenschaftlicher Unternehmungen und die Unterstützung selbständiger Forschungen ihrer Mitglieder. Wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind unverzichtbare Voraussetzungen allen wissenschaftlichen Arbeitens an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Sie wird jedem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachgehen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die dem Einzelfall angemessenen Maßnahmen ergreifen.

I. Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze

§1 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Für die wissenschaftliche Arbeit an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften sind von ihren in der Forschung tätigen Mitgliedern und wissenschaftlichen Mitarbeitern die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten. Sie umfassen:

  • die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit wie

- die Arbeit lege artis
- die Dokumentation der Resultate
- kritische Wertung selbst oder in der eigenen Gruppe erzielter Ergebnisse
- die Wahrung strikter Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten, Vorgängern und Mitarbeitern; diesem Prinzip kommt bei Veröffentlichungen und Referaten auf wissenschaftlichen Veranstaltungen besondere Bedeutung zu;

  • die besonderen Grundsätze für einzelne Fachdisziplinen.

(2) Neben dem Vorstand der Akademie tragen ihre Kommissionen und Institute in ihrem Bereich die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sicherstellt, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.

(3) Der Betreuung der dem wissenschaftlichen Nachwuchs zuzurechnenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und ihrer Anleitung zur Berücksichtigung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis gilt besondere Aufmerksamkeit. Im Interesse ihrer Förderung wird eine gute Kooperation mit den Universitäten gepflegt.

(4) Die Akademie, ihre Kommissionen und Institute bewahren Primärdaten als Grundlage für Veröffentlichungen aus ihrem Bereich auf haltbaren und gesicherten Trägern für mindestens zehn Jahre bei sich auf.

§2 Verpflichtung der wissenschaftlich Tätigen zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind für die Mitglieder der Akademie und ihre Kommissionen sowie für alle an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften wissenschaftlich tätigen Mitarbeiter verbindlich. Sie sind den Mitgliedern bei der Aufnahme in die Akademie sowie allen in Forschungsvorhaben an der Akademie Tätigen durch Aushändigung bei der Einstellung bzw. Anstellung bekannt zu geben.

§3 Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit rechts- oder sittenwidrig beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

Als wissenschaftliches Fehlverhalten sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Handlungen anzusehen.

§4 Ansprechpartner in Konfliktfällen und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) Die ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder und alle Beschäftigten der Akademie können sich in Konfliktfällen und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens an

  • den geschäftsführenden Sekretar der für das betreffende Fachgebiet zuständigen, entweder Philosophisch-historischen oder Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse, und/oder
  • einen der Sprecher der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der einer Kommission der für das betreffende Fachgebiet zuständigen, entweder Philosophisch-historischen oder Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse angehört, wenden.

(2) Die Ansprechpartner beraten diejenigen, die sie über ein konkret vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greifen von sich aus einschlägige konkrete Hinweise auf, von denen sie Kenntnis erhalten. Sie prüfen die Verdachtsmomente unter Plausibilitätsgesichtspunkten. Erhärtet sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, ist unverzüglich der Präsident zu informieren.

II. Zweiter Abschnitt - Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

§5 Untersuchungsverfahren

(1) Der Präsident setzt ein ordentliches Mitglied und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Kommission der fachlich zuständigen Klasse als Leiter der Untersuchung ein.

(2) Die Leiter der Untersuchung ermitteln alle belastenden und entlastenden Umstände. Sodann eröffnen sie dem Betroffenen, gegebenenfalls ohne Nennung des Informanten, welches wissenschaftliche Fehlverhalten ihm zur Last gelegt wird, und geben ihm Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern. Die Äußerung kann schriftlich oder mündlich erfolgen; darauf ist der Betroffene hinzuweisen. Im Falle mündlicher Äußerung wird von der Anhörung eine Niederschrift gefertigt, die dem Betroffenen vorgelesen und von ihm genehmigt wird.

(3) Aufgrund aller ermittelten Umstände und der Äußerung des Betroffenen prüfen die Leiter der Untersuchung den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens in freier Beweiswürdigung. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Schritte zu unternehmen, insbesondere weitere Stellungnahmen und Informationen einzuholen. Im Einzelfall können sie kompetente Fachgutachter sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen zur Beratung hinzuziehen.

(4) Die Leiter der Untersuchung geben dem Betroffenen alle belastenden Tatsachen und vorliegenden Beweismittel zur Kenntnis. Sowohl dem Betroffenen als auch gegebenenfalls dem Informanten ist auf Wunsch Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Dazu kann er eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Von der Stellungnahme soll eine Niederschrift angefertigt werden.

(5) Ist die Identität des Informanten dem Betroffenen nicht bekannt, so ist ihm die Identität offen zu legen, wenn diese Information für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich ist, insbesondere, wenn die Glaubwürdigkeit des Informanten für die Feststellung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens von wesentlicher Bedeutung ist.

§6 Abschluss des Verfahrens

(1) Nach Abschluss der Untersuchung berichten die Leiter der Untersuchung dem Vorstand unter Vorlage aller Unterlagen über das Ergebnis und äußern sich, ob sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen halten oder nicht.

(2) Der Vorstand prüft die formale Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und bildet sich auf der Grundlage des vorgelegten Berichts ein eigenes Urteil. Stellt der Vorstand Verfahrensfehler fest oder hält er weitere Sachaufklärung für erforderlich, gibt er die Angelegenheit mit sachdienlichen Hinweisen an die Leiter der Untersuchung zurück, die die Untersuchung wieder eröffnen und entsprechend den Hinweisen abschließen.

(3) Hält der Vorstand ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht für erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, sind dem Betroffenen und gegebenenfalls dem Informanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Hält der Vorstand bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, berät er in Kooperation mit der betroffenen Kommission über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und prüft, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere dienst- bzw. arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche Maßnahmen, Widerruf von Publikationen, Information anderer wissenschaftlicher Einrichtungen bzw. Hochschulen im Hinblick auf akademische Konsequenzen, Information anderer Wissenschaftler, wissenschaftlicher Zeitschriften oder Verlage, Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien, Öffentlichkeit, Presse. Die in Abhängigkeit vom Schweregrad des nachgewiesenen Fehlverhaltens für erforderlich gehaltenen Maßnahmen werden, soweit in der Zuständigkeit der Akademie, unverzüglich eingeleitet, andernfalls werden die jeweils zuständigen Organe und Stellen eingeschaltet.

§7 Verschwiegenheit, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung oder Befangenheit, Aufbewahrung der Akten

(1) Alle am Verfahren Beteiligten sind unbeschadet ihrer sonstigen sich aus der Mitgliedschaft in der Akademie ergebenden Verpflichtungen über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen des Verfahrens bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt.

(2) Für alle am Verfahren Beteiligten – mit Ausnahme des Betroffenen und gegebenenfalls des Informanten – gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Die Akten der Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt.

III. Dritter Abschnitt - Schlussbestimmung

§8 Inkrafttreten

Diese Regeln treten am Tag nach der Verabschiedung im Plenum in Kraft.

IV. Anlage

§1 Katalog von Verhaltensweisen, die als Fehlverhalten anzusehen sind

I. Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit rechts- oder sittenwidrig beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:

1. Falschangaben:

a. das Erfinden von Daten;

b. das Verfälschen von Daten, z. B.

aa. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen,

bb. durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;

c. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen);

2. Verletzung geistigen Eigentums:

a. in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:

aa. die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat)

bb. die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),

cc. die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,

dd. die Verfälschung des Inhalts oder

ee. die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind;

b. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis;

3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer:

a. die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt),

b. die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogene anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.


II. Eine Mitverantwortung kann sich unter anderem ergeben aus

1. aktiver Teilnahme am Fehlverhalten anderer,
2. Mitwissen um Fälschungen durch andere bei Bestehen einer Pflicht zur Verhinderung oder Offenbarung,
3. Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
4. grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

[1] Die Regeln wurden auf der Grundlage der DFG-Empfehlungen erlassen.


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