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vom 23. Juli 2013

§1 Mitgliedschaft

(1) Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die philosophisch-historische Klasse der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Zur Wahl zugelassen sind ausschließlich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Für jeweils zwei der zu wählenden Mitglieder
haben der Richard-Strauss-Verlag sowie das Richard-Strauss-Institut das Vorschlagsrecht.

(2) Mitglieder der Kommission verpflichten sich mit der Annahme der Wahl zum Mitglied zur Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen der Kommission. Verhinderte Mitglieder sollen ihr Ausbleiben von den Sitzungen rechtzeitig anzeigen. Das gilt auch für entpflichtete Mitglieder (§ 15 Abs. 4 Satz 2 der Satzung).

(3) Die Projektleitung und die Editionsleitung sind Tätigkeiten i.S.v. § 20 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften.

§2 Kommissionsleitung

(1) Der oder die Kommissionsvorsitzende wird von der zuständigen Klasse für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der oder die Kommissionsvorsitzende soll unbeschadet § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Satzung der zuständigen Klasse einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zur Wahl vorschlagen.

(3) Der oder die Kommissionsvorsitzende erfüllt die Aufgaben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Satzung. Er oder sie unterbreitet, ggf. nach Zustimmung durch die Kommission, Vorschläge für die bei der Kommission zu beschäftigenden wissenschaftlichen und ggf. nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Er oder sie trägt dafür Sorge, dass diese in einem den geltenden Vorschriften entsprechenden Verfahren ausgewählt werden.

§3 Einberufung der Kommissionssitzungen

1) Der oder die Kommissionsvorsitzende lädt in der Regel einmal jährlich, jedenfalls alle zwei Jahre, schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Beachtung von § 21 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zu einer Kommissionssitzung ein. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden. Die Einladung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Kommissionsmitglieder spätestens vier Wochen vor der Sitzung im Besitz der Einladung sind.

(2) Dem oder der Kommissionsvorsitzenden steht es frei, weitere Sachverständige zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung zu einer Kommissionssitzung einzuladen.

§4 Durchführung der Kommissionssitzungen

(1) Zu Beginn der Sitzung stellt der oder die Kommissionsvorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Diese ist gegeben, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder anwesend ist.

(2) In der Sitzung werden die schriftlichen Arbeitsberichte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgelegt. Es wird über die seit der letzten Berichterstattung ausgeführten wissenschaftlichen Arbeiten, über die erzielten Einnahmen und Ausgaben sowie über die der Kommission zur Verfügung stehenden bzw. voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel berichtet. Es wird über den von Projektleiter vorgelegten Arbeitsplan beraten und über seine Fortschreibung oder Änderung Beschluss gefasst. Dabei sind die Vorgaben des Akademienprogramms zu berücksichtigen. Ferner wird über einen Vorschlag für die Wiederwahl oder Zuwahl von Kommissionsmitgliedern und ggf. für die Wahl oder Wiederwahl eines oder einer Kommissionsvorsitzenden oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin durch die Klasse (§ 18 Abs. 1 und 2) beraten und beschlossen.

(3) Für Beschlüsse und Wahlen gelten § 6 Abs. 2 bis 5 der Geschäftsordnung der BAdW entsprechend.

(4) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt, in dem neben dem Beratungsgegenstand und möglichst einer kurzen Zusammenfassung der Beratungen insbesondere die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll wird von dem oder der Kommissionsvorsitzenden unterzeichnet und den Kommissionsmitgliedern sowie dem Akademievorstand in angemessener Frist übermittelt. Berichtigungswünsche sind dem oder der Kommissionsvorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls mitzuteilen und mit diesem oder dieser zu klären.

§5 Kommissionspublikationen

(1) Die Kommissionen veröffentlichen ihre Forschungsergebnisse im Auftrag der Akademie und vermerken dies in der Titelei. Auf die Unterstützung durch Zuwendungen Dritter ist in geeigneter Weise hinzuweisen; auf die Förderung durch das Akademienprogramm, ist der hierfür von den Zuwendungsgebern vorgegebene Wortlaut und das entsprechende Logo zu verwenden. 

(2) Bestehende Verlagsverträge sind in angemessenen Abständen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; erforderlichenfalls sind Änderungen herbeizuführen.

§6 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission und der Zustimmung der Klasse.


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