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Satzung des Fonds zur Förderung der Geisteswissenschaften und des Fonds zur Förderung der Naturwissenschaften

Die bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften bestehenden Stiftungen und Fonds haben infolge zweier Geldentwertungen den größten Teil ihres Vermögens verloren. Die Restmittel können nur bei Zusammenlegung noch zweckmäßig genutzt werden. Die Akademie wünscht andererseits die Erinnerung an die einzelnen Stifter weiter lebendig zu erhalten. Sie hat deshalb einen Fonds zur Förderung der Geisteswissenschaften und einen Fonds zur Förderung der Naturwissenschaften begründet und gibt beiden Fonds folgende gemeinsame Satzung:

§ 1 Allgemeines

Der Fonds zur Förderung der Geisteswissenschaften (i.F.: Fonds Geisteswissenschaften, vormals Aegina-Fonds, Bluntschli-Stiftung, Hardy-Stiftung, Friedrich-Marx-Stiftung, Zographos-Thereianos-Stiftung, Albert-Samson-Stiftung und bzw. der Fonds zur Förderung der Naturwissenschaften (i.F.: Fonds Naturwissenschaften vormals Liebig-Stiftung, Münchner Bürgerstiftung, Cramer-Klett-Stiftung, Koenigs-Stiftung zum Adolf v. Baeyer-Jubiläum, Wilhelm-Koenigs-Stiftung, Heinrich v. Brunck-Stiftung, Dapper-Saalfels-Stiftung, Albert-Samson-Stiftung) haben die Bestimmung, durch ihre Kapitalerträge wissenschaftliche Arbeiten und Unternehmungen auf dem Gesamtgebiet der Geisteswissenschaften und der Naturwissenschaften zu unterstützen. 

§ 2 Finanzierung

(1) Das Vermögen des Fonds Geisteswissenschaften sowie des Fonds Naturwissenschaften wird aus den Mitteln der in § 1 genannten älteren Stiftungen und Fonds gebildet.

(2) Der Vorstand der Akademie kann dem Fonds Geisteswissenschaften sowie dem Fonds Naturwissenschaften weitere Mittel, insbesondere aus Spenden und Vermächtnissen, zuweisen.

(3) Der Vorstand der Akademie kann in solchen Fällen die Aufzählung der früheren Stiftungen im §1 durch Hinzufügung der Namen weiterer Stifter der Fonds ergänzen.

§ 3 Rechtsstellung

Die Fonds sind rechtlich unselbständig. Ihr Vermögen ist Teil des Vermögens der Akademie und wird nach deren Satzung vom Vorstand der Akademie verwaltet.

§ 4 Verwendung der Erträge

(1) Über die Verwendung der Erträge aus dem Fonds Geisteswissenschaften und dem Fonds Naturwissenschaften bestimmt ein Ausschuss.

(2) Dem Ausschuss gehören an:

Der Präsident der Akademie, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, als Vorsitzender sowie

je ein Mitglied aus den Sektionen I bis IV. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und vom Plenum für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Vergabeverfahren

(1) Der Ausschuss entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.

(2) Anträge auf Gewährung von Mitteln können von jedem ordentlichen Mitglied einer Sektion gestellt werden.

(3) Der Ausschuss kann Erträge zur späteren Verteilung zurückstellen oder dem Kapital zu schlagen.

§ 6 Satzungsänderungen

(1) Der Ausschuss entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.

(2) Anträge auf Gewährung von Mitteln können von jedem ordentlichen Mitglied einer Sektion gestellt werden.

(3) Der Ausschuss kann Erträge zur späteren Verteilung zurückstellen oder dem Kapital zu schlagen.

§ 7 Auflösung des Fonds

Die Auflösung der Fonds kann nur auf einer Plenarsitzung der Akademie mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen darf nur im Sinne der Zwecke der Fonds verwandt werden.